Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Feststellungen in einem Strafurteil im finanzgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Das FG ist nicht gehindert, Feststellungen eines Strafgerichts auch dann zu verwerten, wenn der Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens am Strafverfahren nicht beteiligt war.

2. Nur bei substantiierten Einwendungen gegen Feststellungen des Strafgerichts in einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil ist das FG verpflichtet, weiteren Beweisanträgen stattzugeben.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.04.1990; Aktenzeichen 1 BvR 733/89)

 

Gründe

1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) zuzulassen.

Die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob ein Finanzgericht (FG) Tatsachenfeststellungen aus einem Strafverfahren, an dem der Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht beteiligt war, verwerten darf, ist entschieden. Der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463) hat erkannt, daß das FG an der Berücksichtigung der Feststellungen eines Strafurteils nicht dadurch gehindert ist, daß der betroffene Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens am Strafverfahren nicht beteiligt war.

Die grundsätzliche Bedeutung der weiter aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es für die Übernahme strafgerichtlicher Tatsachenfeststellungen als Grundlage finanzgerichtlicher Entscheidungen genüge, wenn ein im Strafverfahren Verurteilter die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vor dem FG gegen den Widerspruch des am Strafverfahren nicht beteiligten Klägers bestätige, hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479).

2. Die Revision war auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

Die Begründung des Klägers reicht nicht aus anzunehmen, das FG habe die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Das FG braucht rechtsunerhebliche Tatsachen nicht aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1967 VI 379/65, BFHE 90, 485, BStBl II 1968, 145) und ist nur bei substantiierten Einwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Januar 1978 II R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311) gegen Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils verpflichtet, Beweisanträgen stattzugeben.

3. Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424353

BFH/NV 1990, 300

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