Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinde für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen Gewerbesteuer-Meßbescheid ohne Rechtsschutzbedürfnis - nachträgliche Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluß des FG über Vollziehungsaussetzung - Zwang der Gemeinde zur Änderung des Gewerbesteuerbescheids bei Änderung des Steuermeßbescheids durch FA - einseitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache bei unzulässigem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (amtlich)

Der hebeberechtigten Gemeinde fehlt das allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines von ihr angefochtenen Gewerbesteuer-Meßbescheides, den das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen geändert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt den sich hieraus ergebenden Gewerbesteuer-Erstattungsanspruch gepfändet hat.

 

Orientierungssatz

1. Gegen einen Beschluß nach § 69 Abs.3 FGO kann das FG die Beschwerde noch nachträglich zulassen (vgl. BFH-Beschluß vom 10.10.1991 XI B 18/90).

2. Eine Gemeinde ist nach einer Änderung der Gewerbesteuermeßbescheide durch das FA verpflichtet, geänderte Gewerbesteuerbescheide als Folgebescheide zu erlassen. Dies gilt auch, wenn sie die geänderten Meßbetragsbescheide angefochten und Aussetzung der Vollziehung beantragt hat.

3. Die einseitige Erledigungserklärung eines Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung kann nur dann im gerichtlichen Verfahren Rechtswirkungen entfalten, wenn der Antrag zulässig war. Denn Sachanträge, die in einem unzulässigen Verfahren gestellt sind, bleiben unbeachtlich. Das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf werden in diesem Fall als unzulässig abgewiesen, ohne daß über Sachanträge zu entscheiden ist. Da auch die Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache ein Eingehen auf die Sache selbst bedeutet, ist das Gericht hierzu nicht befugt, wenn der Antrag unzulässig war.

 

Normenkette

AO 1977 § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 175 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 128 Abs. 3, § 138 Abs. 1, § 40 Abs. 3, § 69 Abs. 3; GewStG § 16

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 06.02.1996; Aktenzeichen 7 V 2924/95)

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin

(Antragstellerin) ist eine Gemeinde, in deren Bereich die am

2. September 1991 in Konkurs gegangene X-GmbH eine

Betriebsstätte unterhält. Gegen diese GmbH erließ der

Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für

die Streitjahre 1983 bis 1990 unter dem 13. Dezember 1994

gemäß § 173 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und § 164 Abs.2 der

Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Gewerbesteuer-Meßbescheide.

Überdies meldete das FA am 11. November 1994

Körperschaftsteueransprüche für 1984 bis 1990 infolge

geänderter Besteuerungsgrundlagen zur Konkurstabelle an und

rechnete für das Jahr 1983 aus gleichem Grunde einen

Erstattungsbetrag ab. Die Änderungen beruhten auf

Erkenntnissen der Steuerfahndung nach Durchführung einer

Prüfung, die bei der GmbH vom 13. Juni 1991 bis zum 13. Juni

1994 durchgeführt worden war. Danach waren durch die GmbH in

erheblichem Umfang Abgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer,

Umsatzsteuer) hinterzogen worden, die verdeckte

Gewinnausschüttungen (vGA) nach sich zogen. Weil die GmbH

diese Abgaben bislang nicht als Betriebsausgaben abgezogen

hatte, verminderten sich andererseits die erklärten und den

Steuerveranlagungen zugrunde gelegten Gewinne und

Gewerbeerträge und damit auch die Gewerbesteuer-Meßbeträge.

Über die Änderungsbescheide erhielt die Antragstellerin

entsprechende Mitteilungen. Dadurch ergaben sich

Gewerbesteuererstattungen von insgesamt 1 918 105 DM, die das

FA bereits durch Pfändungs- und Arrestverfügung vom 11. Juli

1991 gepfändet hatte.

Die Antragstellerin wandte sich gegen die geänderten

Gewerbesteuer-Meßbescheide mit Einsprüchen, über die noch

nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie Aussetzung der

Vollziehung der Bescheide. Diesen Antrag lehnte das FA ab,

weil die Antragstellerin nicht rechtsbehelfsbefugt sei. Diese

beantragte daraufhin Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69

Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG).

Im Laufe des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung wurde

sie über weitere Einzelheiten des Besteuerungsverfahrens gegen

die GmbH in Kenntnis gesetzt, worauf sie den Rechtsstreit

hinsichtlich der Streitjahre 1986 bis 1990 in der Hauptsache

für erledigt erklärte und beantragte, die Kosten des

Verfahrens dem FA als Verursacher des Rechtsstreits

aufzuerlegen.

Das FG lehnte dies ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-

- 1996, 714). Es entschied u.a.: Weil das FA seinerseits keine

Erledigungserklärungen für 1986 bis 1990 abgegeben habe, sei

insoweit nicht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu

entscheiden. Die einseitige Erledigungserklärung der

Antragstellerin könne nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn

ihr Aussetzungsantrag zulässig gewesen wäre. Daran fehle es.

Durch die geänderten Gewerbesteuer-Meßbescheide seien nicht

die Rechte der Antragstellerin, sondern nur die der GmbH

berührt. Gemeinden stehe grundsätzlich keine Klage- und

Antragsbefugnis zu. Zwar sei hiervon eine Ausnahme zu machen,

wenn auf Seiten des Fiskus eine Interessenkollision vorliege

(§ 40 Abs.3 FGO). Dies sei hier der Fall, nachdem das FA die

Gewerbesteuer-Erstattungsansprüche gepfändet habe. § 40 Abs.3

FGO setze insoweit aber voraus, daß der Steuerschuldner die

verwaltende Körperschaft selbst sei und nicht ein

außenstehender Dritter wie im Streitfall. Anderenfalls würde

der Steuerschuldner mit Meinungsverschiedenheiten zwischen der

abgabenberechtigten Körperschaft und der verwaltenden

Landesbehörde belastet, was gerade vermieden werden solle.

Abgesehen davon könne der für die Jahre 1983 bis 1985

aufrechterhaltene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber

auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil die geltend

gemachte Festsetzungsverjährung nicht gegeben sei. Das FA sei

gemäß § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) änderungsbefugt

gewesen. Nach dessen Abs.3 gelte § 171 Abs.10 AO 1977

sinngemäß. Daß das FA die Änderungen auf § 173 Abs.1 AO 1977

gestützt habe, stehe dem nicht entgegen, weil die insoweit

unzutreffende Rechtsgrundlage durch die zutreffende

ausgetauscht werden dürfe.

Hiergegen richtet sich die --vom FG nachträglich wegen

grundsätzlicher Bedeutung zugelassene-- Beschwerde der

Antragstellerin. Sie rügt Verletzung von § 40 Abs.3 FGO und

von § 169 Abs.2 Nr.2 AO 1977.

Sie beantragt, den FG-Beschluß aufzuheben, die Vollziehung der

Gewerbesteuer-Meßbescheide 1983 bis 1985 auszusetzen und die

Kosten des Verfahrens gemäß §§ 138, 137 FGO dem FA

aufzuerlegen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die --vom FG verfahrensfehlerfrei nachträglich

(Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991

XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301) gemäß § 115

Abs.2 Nr.2 FGO zugelassene-- Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 69 Abs.3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die

Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder

teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll --u.a. und soweit

hier einschlägig-- erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der

Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs.3

Satz 1 i.V.m. Abs.2 Satz 2 FGO).

1. Die im Streitfall von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen

danach, ob die Antragstellerin überhaupt befugt ist, einen

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der gegen die GmbH

ergangenen Gewerbesteuer-Meßbescheide zu stellen (vgl. § 40

Abs.3 FGO), und ob hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985

Festsetzungsverjährung eingetreten ist und damit ernstliche

Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide vorliegen,

brauchen nicht entschieden zu werden. Es fehlt bereits das für

den Antrag erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse.

Denn entweder die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag im

Ergebnis nicht die Aussetzung der Vollziehung der von ihr

angefochtenen Gewerbesteuer-Meßbescheide, sondern derjenigen

Bescheide und der daraus resultierenden Steuerforderungen,

derentwegen das FA am 11. Juli 1991 eine Pfändungs- und

Arrestverfügung erlassen hat. Dann aber wäre es --die

Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens unterstellt--

erforderlich gewesen, sich gegen diese Steuerbescheide oder

auch gegen die Pfändungsverfügung zu wenden und deren

Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die beantragte

Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer-Meßbescheide

hilft ihr nicht weiter. Oder aber sie will erreichen, aufgrund

der geänderten Gewerbesteuer-Meßbescheide als

Grundlagenbescheide keine geänderten Gewerbesteuerbescheide

als Folgebescheide erlassen zu müssen. Dazu ist sie indes

infolge der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art.20 Abs.3 des

Grundgesetzes) verpflichtet (§ 1 Abs.2 Nr.4 i.V.m. § 175 Abs.1

Satz 1 Nr.1 AO 1977; vgl. auch Senatsurteil vom 14. November

1984 I R 151/80, BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607; Gosch in

Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,

Gewerbesteuergesetz, 15.Aufl., § 16 GewStG Rz.35, m.w.N.).

Auch wenn die Umsetzung eines Grundlagenbescheides in einen

Folgebescheid sich im weitesten Sinne als Vollziehung des

Grundlagenbescheides darstellt (arg. § 361 Abs.3 Satz 2 AO

1977, § 69 Abs.2 Satz 5 FGO; Gosch in Beermann, Steuerliches

Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz.31), so könnte dessen Aussetzung

der Vollziehung daran doch nichts ändern. Es bliebe gleichwohl

dabei, daß aus dem Grundlagenbescheid die gesetzlich

vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Konsequenzen gezogen

werden müßten. Die Pflicht der zuständigen Behörden, den

Folgebescheid zu erlassen, knüpft allein an die

Tatbestandswirkung des Grundlagenbescheides an und ist von

dessen Änderbarkeit, Anfechtbarkeit oder Rechtmäßigkeit

unabhängig. Sichtbar wird dies nicht zuletzt dann, wenn der

Folgebescheid --wie dies auch im Streitfall nach Aktenlage

zwar nicht sicher, angesichts des Ablaufs der

Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs.10 AO 1977 aber

wahrscheinlich ist-- bereits erlassen worden ist; durch die

Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheides (hier der

Gewerbesteuer-Meßbescheide 1983 bis 1990) könnte dies nicht

rückgängig gemacht werden. Aussetzung ebenso wie Aufhebung der

Vollziehung des Meßbescheides bewirken insoweit lediglich, daß

auch die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides als

Folgebescheid auszusetzen oder aufzuheben ist (§ 361 Abs.3

Satz 1 AO 1977, § 69 Abs.2 Satz 4 FGO). Darum kann es der

Antragstellerin jedoch nicht gehen, weil sich aus den zu

ändernden Gewerbesteuerbescheiden Erstattungsansprüche

ergeben. Solche Bescheide sind nicht vollziehbar; sie können

nicht zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluß

vom 28. November 1974 V B 44/74, BFHE 114, 171, BStBl II 1975,

240; Urteil vom 17. Dezember 1981 V R 81/81, BFHE 134, 402,

BStBl II 1982, 149). Die Gemeinde hat deshalb keine

Möglichkeit, durch Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung

einstweiligen Rechtsschutz wegen materiell-rechtlicher Fehler

von Meßbescheiden zu erlangen.

2. Die Unzulässigkeit des Antrages der Aussetzung der

Vollziehung führt im Streitfall zur Antragsablehnung. Dies

betrifft auch die Streitjahre 1986 bis 1990, hinsichtlich

derer die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache

einseitig für erledigt erklärt hat. Sie sieht das Verfahren

damit zwar als gegenstandslos an und beantragt insoweit nur

noch eine Kostenentscheidung. Das FA hat demgegenüber aber

seine Sachanträge aufrechterhalten. Zutreffend ist das FG

davon ausgegangen, daß es bei dieser Sachlage für die

Entscheidung des Senats darauf ankommt, ob der beim FG

gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässig war.

Denn Sachanträge, die in einem unzulässigen Verfahren gestellt

sind, bleiben unbeachtlich. Das Rechtsmittel oder der

Rechtsbehelf werden in diesem Fall als unzulässig abgewiesen,

ohne daß über die Sachanträge zu entscheiden ist. Da auch die

Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache ein Eingehen

auf die Sache selbst bedeutet, ist das Gericht hierzu nicht

befugt, wenn der bei ihm gestellte Antrag --wie vorliegend--

unzulässig ist (z.B. BFH-Beschluß vom 25. April 1989

VII B 185/88, BFH/NV 1990, 112, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 65840

BFH/NV 1997, 56

BStBl II 1997, 136

BFHE 181, 265

BFHE 1997, 265

BB 1997, 34 (L)

DB 1997, 254-255 (LT)

DStR 1997, 22-23 (KT)

DStRE 1997, 123 (L)

DStZ 1997, 197-198 (LT)

HFR 1997, 138-139 (L)

StE 1997, 6 (K)

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