Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV wegen Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG

 

Leitsatz (NV)

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides für 2000, mit dem das Finanzamt Einkommensteuer auf Einkünfte aus Spekulationsgeschäften festsetzt.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (EFG 2003, 790)

 

Tatbestand

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erklärten für das Streitjahr (2000) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von insgesamt 40 660 DM. Es handelte sich dabei um Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an verschiedenen Investmentfonds. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) erließ am 5. September 2002 den Einkommensteuerbescheid für 2000 und erfasste dort den Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte. Die Antragsteller legten Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG). Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Das Einspruchsverfahren ruht. Den Aussetzungsantrag der Antragsteller lehnte das FA ab.

Die Antragsteller beantragten bei dem Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2000 vom 5. September 2002 hinsichtlich der festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von … €, der Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von … €, des Solidaritätszuschlags in Höhe von … € und der ev. Kirchensteuer in Höhe von … € auszusetzen. Das FG wies den Antrag in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 790 veröffentlichten Beschluss als unbegründet zurück; denn es fehle an dem besonderen berechtigten Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, mit der sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2000 vom 5. September 2002 auszusetzen, und zwar in Bezug auf die festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von … €, die festgesetzten Zinsen in Höhe von … €, den Solidaritätszuschlag in Höhe von … € und die ev. Kirchensteuer in Höhe von … €.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 14. September 1994 IX B 142/93, BFHE 175, 421, BStBl II 1995, 778; vom 20. Dezember 1994 VIII B 143/94, BFHE 176, 262, BStBl II 1995, 262, m.w.N.). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 120 f.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 122, m.w.N.).

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung des hier streitigen Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ergeben sich aus dem Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74), mit dem der Senat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt hat, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz (GG) insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat im Einzelnen auf seine Ausführungen in diesem Beschluss. Er hat dort auch zur Rechtslage der Veranlagungszeiträume ab 1999 Stellung genommen und insoweit ausgeführt, dass der gleichmäßige Belastungserfolg auch nicht durch § 45d EStG sowie durch organisatorische Maßnahmen hergestellt werden kann (BFH in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 4. b und c der Gründe). Dem entspricht es, wenn nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. März 2003 (BStBl I 2003, 238) Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für Veranlagungszeiträume ab 2000 vorläufig vorzunehmen sind.

Die Antragsteller können verlangen, dass der hier streitige Veräußerungsgewinn im Wege der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides unberücksichtigt bleibt. Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03 (Deutsches Steuerrecht 2003, 1164 f., Der Betrieb 2003, 1481 f., BFH/NV 2003, 1121 f.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1061360

BFH/NV 2004, 37

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