Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung/ der Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Auch die Tatsache, daß ein Urteil rechtsfehlerhaft ist, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

2. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann gegeben, wenn das FG in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Eine Abweichung in der Beurteilung von Tatsachen genügt nicht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Grundsätzliche Bedeutung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die grundsätzliche Bedeutung muß dargelegt werden. Dies erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die Rechtsfrage, d.h. es muß konkret dargelegt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür nicht.

Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen der Kläger zur grundsätzlichen Bedeutung nicht. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang vor, das Finanzgericht (FG) sei in unzulässiger Weise von der Systematik des Bewertungsrechts abgewichen, weil es anstelle des wirklichen, zivilrechtlichen Schuldners die mutmaßlichen Erbberechtigten als Schuldner fingiere. Das FG-Urteil durchbreche die begriffsnot-wendige synallagmatische Abhängigkeit zwischen Darlehensforderung und Darlehensschuld. Mit diesem Vorbringen wenden sich die Kläger gegen die tatrichterliche Entscheidungsfindung. Insofern fehlt es bereits an der Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Unerheblich ist, ob das FG möglicherweise rechtsfehlerhaft entschieden hat. Denn auch die Tatsache, daß ein Urteil rechtsfehlerhaft ist, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 62 m.w.N.).

2. Divergenz

Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann gegeben, wenn das FG in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Eine Abweichung in der Beurteilung von Tatsachen genügt nicht (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211). Das FG muß vielmehr seiner Entscheidung einen bestimmten tragenden (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt. Die Bezeichnung der Divergenz erfordert danach, daß der Beschwerdeführer die angeblich voneinander abweichenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH herausarbeitet und gegenüberstellt.

Auch insoweit genügt die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Kläger haben aus dem Urteil der Vorinstanz keinen diese Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet. Das Vorbringen der Kläger wendet sich vielmehr gegen die Folgerungen und Schlüsse, die das FG aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen gezogen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419368

BFH/NV 1994, 718

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