Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz einer Gebühr für das Revisionsverfahren im allgemeinen vor Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Die Gebühr für das Revisionsverfahren im allgemeinen nach Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses entsteht mit dem Eingang der Revision beim FG.

2. Zur Rechtmäßigkeit des Gebührenansatzes vor Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen die im Revisionsverfahren getroffene Entscheidung, die die Kostenentscheidung enthält.

 

Normenkette

GKG § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 63 Abs. 1; Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) Nr. 1310

 

Tatbestand

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH), durch den die Revision des Erinnerungsführers gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen worden ist, sind diesem die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden.

Die Kostenstelle des BFH setzte die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nach einem Streitwert von 105 483 DM in Höhe von 1 696 DM an. Der Erinnerungsführer legte dagegen Erinnerung ein mit der Begründung, er habe gegen den Beschluß des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Rechtsstreit sei folglich weiterhin rechtshängig.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Den Ausführungen des Erinnerungsführers ist zu entnehmen, daß er den Kostenansatz für rechtswidrig hält, weil über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des BFH, der die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung enthält - wie der Erinnerungsführer vorträgt -, noch nicht entschieden worden ist. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Dem Gerichtskostengesetz (GKG) ist zu entnehmen, daß die Gerichtskosten nach § 4 Abs. 1 GKG angesetzt werden dürfen, wenn der ihnen zugrunde liegende Gebührentatbestand verwirklicht ist und die Gebühren fällig sind (vgl. Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1985 Nr. 22C 84C. 311, Bayerische Verwaltungsblätter 1985, 733; Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz, September 1985, VII § 4 Rdnr. 18). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Mit der angefochtenen Kostenrechnung ist eine Gebühr für das Verfahren im allgemeinen (Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG - Nr. 1310) angesetzt worden, die bereits mit dem Eingang der Revision beim FG entstanden ist (vgl. Drischler/Oestreich / Heun / Haupt, a. a. O., VII Nrn. 1220, 1221 Rdnr. 6, Nrn. 1310, 1311 Rdnr. 5). Eine entstandene Gebühr wird im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 63 Abs. 1 GKG u. a. fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergeht (zur Anwendbarkeit des § 63 Abs. 1 GKG im finanzgerichtlichen Verfahren vgl. Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, a. a. O., VII § 63 Rdnrn. 1 und 7). Die Entscheidung des BFH über die Kosten ist eine unbedingte Entscheidung i. S. des § 63 Abs. 1 GKG.

Für die Frage, ob eine unbedingte Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ohne Bedeutung. Das ergibt sich schon daraus, daß die Verfassungsbeschwerde als solche den Bestand und die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, gegen die sie gerichtet ist, nicht berührt. Sie ist insbesondere kein den Eintritt der Rechtskraft hinderndes Rechtsmittel und hat auch keinen Suspensiveffekt (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 90 Rdnr. 17 unter d).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil nach § 5 Abs. 4 GKG das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414636

BFH/NV 1986, 693

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