Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an Divergenz rüge; Aufnahmegebühr für Beteiligung an Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Gewährung von Berlin-Darlehen

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rechtsfrage, ob die für die Beteiligung an einem Berlin-Darlehen-Fonds zu entrichtende Aufnahmegebühr zu den Werbungs kosten bei den Einkünften aus Kapitalver mögen gehört, erscheint aufgrund der BFH- Rechtsprechung -- verneinend -- geklärt.

2. Eine Abweichung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO muß in ein und derselben Rechtsfrage vorliegen.

3. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts wird kein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO bezeichnet.

 

Normenkette

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; BerlinFG § 17; EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2, § 20 Abs. 1 Nr. 7; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1-3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die möglicherweise unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

In der Beschwerde sind Entscheidungen des BFH, von denen das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweiche, nicht i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "bezeichnet". Denn eine Abweichung muß in ein und derselben Rechts frage vorliegen (vgl. Tipke/Kruse, Ab gabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Tz. 58, m. w. N.). Es ist jedoch schon nicht dargelegt, daß die in der Beschwerde genannten BFH-Entscheidungen vom 19. August 1986 IX S 5/83 (BFHE 147, 453, BStBl II 1987, 212), vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299), vom 30. November 1988 I R 114/84 (BFHE 155, 337, BStBl II 1990, 117) und vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88 (BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538) entscheidungserhebliche Ausführungen zur im vorliegenden Verfahren streitigen Rechtsfrage enthielten, ob die von den Klägern für die "Beteiligung" an einem Berlin-Darlehen-Fonds zu entrichtende Gebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar ist.

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zwar geltend gemacht, aber nicht gegeben. Nach dem BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 109/89 (BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327, Ziff. III. 3. der Gründe) ist davon auszugehen, daß Berlin-Darlehen, die im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewährt werden, nicht der Gesellschaft, sondern den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen sind. Es ist ferner durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, daß beim Erwerb von Kapitalanlagen zu leistende Provisionen, Maklergebühren und dergleichen keine als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungsaufwendungen, sondern Nebenkosten der Anschaffung bilden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m. w. N.). Zur Abgrenzung zwischen Anschaffungs- und Finanzierungskosten wird außerdem auf das zur Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ergangene Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, Ziff. V. 2. Buchst. b der Gründe hingewiesen.

Außerdem entfällt grundsätzliche Bedeutung nach ständiger Rechtsprechung, weil mit § 17 des Berlinförderungsgesetzes gemäß Art. 4 Nr. 20 des Steueränderungs gesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I, 1322, BStBl I 665) auslaufendes Recht betroffen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Januar 1989 V B 123/86, BFH/NV 1989, 706).

Soweit als Verfahrensmangel gerügt wird, daß es für die Zahlung der Gebühr über den Treuhänder entgegen dem FG-Urteil eine Rechtsgrundlage "kraft Auftragsrechts" gegeben habe, kommt kein Verstoß gegen Vorschriften der FGO, sondern allein Verletzung materiellen Rechts in Betracht. Damit wird jedoch kein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO bezeichnet (Senatsbeschluß vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65451

BFH/NV 1995, 882

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