Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungswert der Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus mit Schwimmbad

 

Leitsatz (NV)

Der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zwei- oder Mehrfamilienhau ist stets dann anhand der Kostenmiete zu schätzen, wenn die Wohnung ein Schwimmbad umfaßt (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1993 IX R 33/91, BFHE 174, 120, und IX R 35/92, BFHE 174, 51).

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Rechtsfrage, ob der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nach § 21 Abs. 2 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren (1984 bis 1986) geltenden Fassung auch dann anhand der sog. Kostenmiete zu ermitteln sein kann, wenn die übrigen Wohnungen vermietet sind, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 1991 IX R 21/89 (BFH/NV 1991, 533) bejaht. Nach den Senatsurteilen vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, IX R 33/91 und IX R 38/90 ist zudem der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zwei- oder Mehrfamilienhaus stets dann anhand der Kostenmiete zu schätzen, wenn die Wohnung ein Schwimmbad umfaßt. Damit erweist sich auch die Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) als unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423587

BFH/NV 1995, 203

BFH/NV 1995, 205

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