Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Aufklärungsrüge -- Sachverständigenbeweis

 

Leitsatz (NV)

Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe keinen Sachverständigenbeweis erhoben, so ist genau darzulegen, weshalb sich das FG die zur Beurteilung der streitigen Tatsache erforderliche Sachkunde nicht selbst zutrauen durfte.

 

Normenkette

FGO §§ 96, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 76 Abs. 1 S. 1; KraftStG § 8

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines umgebauten PKW, der von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuft, von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) jedoch als PKW besteuert wird. Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen und u. a. ausgeführt, die Umbauten hätten nicht zu einer Änderung des Fahrzeugtyps geführt, weil das bauart- und einrichtungsbedingte Erscheinungsbild des Fahrzeuges sich nicht wesentlich verändert habe. Das gelte auch dann, wenn man unterstelle, daß eine hintere Sitzbank und Sicherheitsgurte nur mit erheblichem Aufwand wieder einzubauen seien. Das bauart- und einrichtungsbedingte Erscheinungsbild sei jedenfalls nach wie vor durch die ursprüngliche Konzeption des Fahrzeugs geprägt, insbesondere im Hinblick darauf, daß die äußere und innere Gesamterscheinung gleichgeblieben sei, der Einbau der Abtrennung zwischen Sitzen und Laderaum leicht rückgängig zu machen sei sowie im Hinblick auf die geminderte Nutzlast und die gleichgebliebene zulässige Höchstgeschwindigkeit.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung geltend gemacht wird. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung beantragt, durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, wie genau der Umbau im rückwärtigen Teil des Fahrzeugs erfolgt sei und mit welchem Aufwand ein Rückbau möglich sei. Diese Feststellungen könnten nicht durch das Gericht, sondern nur durch einen Kfz-Sachverständigen getroffen werden; es handele sich teilweise um technische Fragen, deren Beantwortung besonderer Sachkunde bedürfe. Hätte das FG den beantragten Beweis erhoben, so wäre der erhebliche Kosten- und Arbeitsaufwand des Rückbaus deutlich geworden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihr ein Verfahrensmangel (§115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht bezeichnet ist (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen beantragten Sachverständigenbeweis nicht erhoben, so ist u. a. genau darzulegen, weshalb sich das FG die zur Beurteilung der streitigen Tatsache erforderliche Sachkunde nicht selbst zutrauen durfte, woraus sich also seine mangelnde Sachkunde ergibt (vgl. u. a. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. April 1989 III B 84--85/88, BFH/NV 1990, 124), welche Erkenntnisse das FG mutmaßlich aufgrund der unterbliebenen Beweisaufnahme gewonnen hätte und inwiefern diese Erkenntnisse zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Dabei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen, nach der das FG sein Verfahren auszurichten hat.

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Es ist weder dargelegt, welche Erkenntnisse der Sachverständige, dessen Anhörung die Klägerin vermißt, dem FG hätte vermitteln sollen, noch inwiefern das FG diese Erkenntnisse nicht aus eigener Sachkunde hat gewinnen können. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "wie genau der Umbau ... erfolgt ist", war nach der Auffassung des FG nicht entscheidungserheblich, "mit welchem Aufwand ein Rückbau möglich" ist, nur insofern, als es um den Einbau der Abtrennung zwischen Sitzen und Laderaum geht. Die Beschwerdeschrift enthält jedoch keinerlei Hinweis, inwiefern das FG nicht aufgrund eigener Sachkunde in der Lage gewesen sein sollte, zu beurteilen, welchen Aufwand es erfordert, eine -- nach den bei dem gerichtlichen Augenschein getroffenen Feststellungen -- nicht verschweißte, sondern nur verschraubte bzw. verklemmte Laderaumabschottung wieder auszubauen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302818

BFH/NV 1998, 1512

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