Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsläufigkeit von Unterhaltsleistungen an Angehörige aus sittlichen Gründen

 

Leitsatz (NV)

1. Die rechtlichen Maßstäbe für die Anerkennung der Zwangsläufigkeit von Unterhaltsleistungen an Angehörige aus sittlichen Gründen hat der BFH geklärt. Gleichzeitig hat der BFH eine Lockerung der strengen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen ausgeschlossen.

2. Ob der Steuerpflichtige einem unausweichlichen, einem Rechtszwang ähnlichen sittlichen Gebot zur Erbringung solcher Leistungen gegenübersteht, kann nach dieser ständigen Rechtsprechung nur anhand der näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 33 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluß zu verwerfen (§132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie legt weder eine Divergenz noch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Revision wegen Divergenz ist nur zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Für die Bezeichnung der Abweichung nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist es erforderlich, zunächst die Entscheidungen, von denen das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Darüber hinaus muß die Beschwerde dartun, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten eben solchen Rechtssatz abgewichen sei. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Bereits Datum und Aktenzeichen der vermeintlichen Divergenzentscheidung stimmen nicht mit der angegebenen Fundstelle im BFH-Urteil vom 29. November 1991 III R 192/90 (BFH/NV 1992, 457) überein. Insbesondere stellt die Beschwerde keine von einander abweichenden tragenden abstrakten Rechtssätze der vermeintlichen Divergenzentscheidung und das angefochtenen Urteils gegenüber.

Im übrigen hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1992, 457, auf welches sich auch das angefochtene Urteil des FG bezieht, ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, daß die Übernahme von Strafverteidigungskosten für einen minderjährigen Neffen durch seinen Onkel von der Mehrzahl aller Billig- und Gerechtdenkenden als selbstverständliche Handlung erwartet worden wäre. Nicht anders hat der VI. Senat des BFH in dem -- von der Beschwerde beispielhaft angeführten -- Urteil vom 17. Januar 1984 VI R 244/80 (BFHE 140, 250, BStBl II 1984, 527, unter Ziff. 1.b der Gründe) entschieden. Danach vermag die allgemeine Pflicht, in Not geratenen Mitmenschen zu helfen, die Zwangsläufigkeit allein nicht zu begründen. Vielmehr müßten besondere Umstände hinzukommen, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, im privaten Bereich entstandene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen teilweise der Allgemeinheit aufzubürden.

Eine möglicherweise im Einzelfall unzutreffende Würdigung der konkreten Umstände, die zu einem von einer bestimmten Entscheidung des BFH abweichenden Ergebnis gelangt, begründet überdies keine Divergenz i.S. von §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 14. September 1990 III B 96/89, BFH/NV 1991, 259).

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen. Hierzu genügt die bloße Behauptung nicht, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muß die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Eine durch den BFH geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben. Ausnahmsweise kann der Rechtsfrage gleichwohl wieder grundsätzliche Bedeutung dadurch zukommen, daß gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung und/oder im Schrifttum vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat. In diesem Fall hat die Beschwerde allerdings in der Begründung substantiiert darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser (schon entschiedenen) Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist. Dazu ist erforderlich, daß die Beschwerde ausgehend von der Entscheidung des BFH im einzelnen in der Beschwerdeschrift konkret darlegt, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage in welcher Entscheidung der Finanzgerichte und/oder dem Fachschrifttum vorgetragen werden, die der BFH bisher noch nicht geprüft hat (BFH-Beschluß vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, 407, ständige Rechtsprechung).

Neues tatsächliches Vorbringen ist in Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen. Seiner Berücksichtigung steht die Bindung des BFH an die vom FG festgestellten Tatsachen entgegen (vgl. §118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1994 VIII B 51/94, BFH/NV 1995, 801).

Die rechtlichen Maßstäbe für die Anerkennung der Zwangsläufigkeit von Unterhaltsleistungen an Angehörige aus sittlichen Gründen hat der BFH geklärt. Danach ist eine sittliche Verpflichtung (zur Übernahme der Pflege der eigenen Eltern) nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558) nur dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig- und gerechtdenkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Verhalten verpflichtet sehen kann. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein reichen deshalb nicht aus. Das sittliche Gebot muß vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, daß die Unterlassung Nachteile im sittlicih-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715, m.w.N.).

Gleichzeitig hat der BFH eine Lockerung der strengen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Falle des §33 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen (vgl. dazu auch Urteil des erkennenden Senats vom 29. August 1996 III R 4/95, BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199).

Ob der Steuerpflichtige einem unausweichlichen, einem Rechtszwang ähnlichen sittlichen Gebot zur Erbringung solcher Leistungen gegenübersteht, kann nach dieser ständigen Rechtsprechung nur nach den näheren Umständen des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558; BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715, m.w.N.).

Die Beschwerde legt die Voraussetzungen für eine weitere oder erneute Klärungsbedürftigkeit dieses rechtlichen Maßstabs in keiner Weise dar. Im übrigen begründet die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Einzel-Sachverhalt keine grundsätzliche Bedeutung, da diese ein über das individuelle Interesse des Steuerpflichtigen hinausgehendes Allgemeininteresse an der Klärung verlangt (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154083

BFH/NV 1999, 298

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