Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung in der Revision; Streitwert bei Anfechtung eines Einheitswerts für Betriebsvermögen

 

Leitsatz (NV)

1. Haben Kläger und FA mit ihren Erledigungserklärungen übereinstimmend vorgeschlagen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, ist es in aller Regel billig, der Einigung der Beteiligten zu folgen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

2. Wird der einen Gewerbebetrieb betreffende Einheitswert angefochten, der nur noch zwei Jahre bis zur nächsten Hauptfeststellung der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, beträgt der Streitwert 20 v. T. der mit der Klage geltend gemachten Wertminderung.

 

Normenkette

FGO § 138; GKG § 25 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Fundstellen

Haufe-Index 420604

BFH/NV 1995, 724

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