Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Zur ordnungsmäßigen Revisionsbegründung muß der Revisionskläger dartun, welche Ausführungen des FG aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Hierfür reicht es im allgemeinen auch nicht aus, wenn lediglich das Klagevorbringen wiederholt oder hierauf verwiesen wird (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Die Kläger - Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden - bestellten im Jahre 1980 zugunsten ihrer beiden minderjährigen Kinder einen Nießbrauch (sog. Bruttonießbrauch) zu je 1/6 an einem ihnen gehörenden Mietwohngrundstück. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1984 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Nießbrauchsvereinbarung nicht an, weil sie mangels Pflegerbestellung bürgerlich-rechtlich unwirksam sei. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Mit der vom FG zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, es sei zu klären, ob die Bestellung eines Bruttonießbrauchs nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil i. S. des § 107 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedeute. Zur Begründung wird der unstreitige Sachverhalt und der Inhalt des FG-Urteils wiedergegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Zur ordnungsmäßigen Revisionsbegründung bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, daß die Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und ihr eigenes bisheriges Vorbringen überprüft haben (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., § 120 Anm. 32). Der Revisionskläger muß dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, und vom 1. Juni 1988 IX R 115/83, BFH/NV 1988, 796).

Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung der Kläger nicht. Ihrem Vortrag ist zwar zu entnehmen, daß sie das Urteil des FG nicht billigen. Dies erstreckt sich aber offensichtlich nur auf das Ergebnis der Abweisung der Klage. Die erforderliche sachliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen, auf denen das Urteil beruht, fehlt.

Es kann unerörtert bleiben, ob mit der Revisionsbegründung sinngemäß auch auf das bisherige Klagevorbringen Bezug genommen wurde. Denn es reicht zur Revisionsbegründung nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen auch nicht aus, wenn lediglich das Klagevorbringen wiederholt oder hierauf verwiesen wird (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 IX R 139/88, BFH/NV 1990, 575, sowie Gräber, a. a. O., Anm. 33 bis 34). Es mangelt auch an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung. Aus der vorliegenden Revisionsbegründung ergibt sich nicht, was die Kläger an den Rechtsausführungen des FG zu rügen haben und worauf dies gestützt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423080

BFH/NV 1992, 188

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