Leitsatz (amtlich)

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am Dienstag nach Ostern ablaufenden Revisionsbegründungsfrist kann nicht stattgegeben werden, wenn der Antrag allein mit dem Hinweis begründet wird, die Begründungsschrift sei am Gründonnerstag um 18 Uhr eingeschrieben in Köln aufgegeben worden.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Tatbestand

In einem Rechtsstreit um die Rückforderung von Investitionszulage gemäß § 21 BHG 1962 wurde die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) abgewiesen. Das Urteil des FG wurde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbestätigung am 11. Februar 1971 zugestellt. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und diese durch Schriftsatz vom 8. April 1971, der beim BFH laut Eingangsstempel am Mittwoch, dem 14. April 1971 einging, begründet. Darauf hingewiesen, daß die Revisionsbegründungsfrist bereits am Dienstag, dem 13. April 1971, abgelaufen gewesen sei (der 11. und 12. April 1971 waren Osterfeiertage), so daß die Revisionsbegründung verspätet eingegangen sei, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, daß seine Prozeßbevollmächtigte die Begründungsschrift bereits am 8. April 1971 (Gründonnerstag) als Einschreiben zur Post gegeben habe. Aus dem dem Senat vorgelegten Einlieferungsschein ist zu ersehen, daß das Einschreiben an diesem Tage um 18 Uhr aufgegeben wurde. Demgegenüber vertritt der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) die Auffassung, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil die Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Begründungsfrist schuldhaft versäumt habe. Sie hätte die Verzögerung der Postzustellung während der Osterfeiertage gebührend in Betracht ziehen müssen. Die Revision sei daher als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist gemäß § 124 FGO unzulässig, weil der Kläger die Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) versäumt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO infolge des Verschuldens der Prozeßbevollmächtigten nicht möglich ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Das Verschulden des Bevollmächtigten ist dabei dem Verschulden des Mandanten gleichzusetzen (§ 155 FGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO; BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 155/66, BFHE 88, 106, BStBl III 1967, 290). Zwar ist es einem Beteiligten nicht verwehrt, eine Frist voll auszuschöpfen. Das Warten bis zu den letzten Tagen erfordert jedoch, daß der Beteiligte zur Wahrung der Frist alles tut, was von ihm vernünftiger- und angemessenerweise zu erwarten ist, um dem durch das lange Zuwarten entstandenen erhöhten Risiko der Fristversäumnis zu begegnen. Die Wiedereinsetzung wird nicht nur durch grobes Verschulden, sondern auch durch einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1971 VI R 159/68, BFHE 103, 138, BStBl II 1971, 812).

Der Kläger beschränkt die Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den Hinweis, das Einschreiben sei bereits am 8. April 1971 zur Post gegeben worden. Er will damit offenbar zum Ausdruck bringen, daß die Zeit zwischen der Aufgabe und dem Fristablauf ausgereicht haben müßte, um die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Im allgemeinen kann eine Zeitspanne von über vier Tagen auch als ausreichend angesehen werden, um eine Einschreibesendung von Köln nach München zu befördern und hier dem Empfänger auszuhändigen. Eine solche Zeitspanne stand im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Verfügung. Denn von den fünf Tagen (Freitag bis einschließlich Dienstag) waren drei Tage Feiertage, nämlich Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Da an diesen Tagen die normale Postbeförderung ruht, standen nur sechs Stunden des Gründonnerstags, der Sonnabend zwischen Karfreitag und Ostersonntag und die Morgenstunden des Dienstages, an dem die Frist endete, zur Beförderung und Zustellung der Einschreibesendung zur Verfügung. Die Frist endete zwar am Dienstag erst um 24 Uhr. Die Zustellung in München erfolgt jedoch täglich nur einmal vormittags. Trotzdem hätte unter günstigen Umständen die Zustellung rechtzeitig erfolgen können. Der Kläger und seine Bevollmächtigte durften sich jedoch auf derartige günstige Umstände nicht verlassen, sondern mußten vernünftigerweise auch mit weniger günstigen Bedingungen rechnen, die durchaus vorhersehbar waren. Die Aufgabe des Einschreibebriefes am Gründonnerstag erst um 18 Uhr barg bereits die Gefahr in sich, daß an diesem Tage nichts mehr geschehen würde, wenn man die Tatsache in Betracht zieht, daß die Post vor dem Osterfest besonders stark belastet wird. Mit einer Beförderung am Sonnabend zwischen Karfreitag und Ostersonntag war nur unter günstigsten Umständen zu rechnen. Abgesehen davon, daß der Postdienst schon an normalen Wochenenden infolge Personalmangels und Arbeitszeitverkürzung bekanntermaßen stark eingeschränkt ist (vgl. BFH-Beschluß VI R 159/68), mußte der Kläger bzw. seine Bevollmächtigte für den Ostersonnabend mit weiteren Verzögerungen im Postdienst infolge Personalverringerung durch Urlaub rechnen. Fiel aber der Sonnabend aus, so war es äußerst ungewiß, ob die Zustellung am Dienstag vormittags erfolgen würde, zumal Einschreibebriefe einer zeitraubenden und die Zustellung oft verzögernden Behandlung durch die Post unterliegen, wie allgemein bekannt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12. März 1970 IV R 126/69, BFHE 98, 467, BStBl II 1970, 460). Im Hinblick auf diese Umstände mußten der Kläger und seine Bevollmächtigte entsprechende Erwägungen anstellen, wollten sie ein Verschulden an der Fristversäumung vermeiden. Sie wären dann zu dem Ergebnis gelangt, daß nur eine frühere Aufgabe zur Post oder die Eilzustellung die Wahrung der Frist gewährleisten konnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70194

BStBl II 1973, 663

BFHE 1973, 297

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