Entscheidungsstichwort (Thema)

Akteneinsicht bei unzulässiger Beschwerde; Richterablehnung bei abgeschlossenem Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Antrag auf Einsicht in die Akten ist abzulehnen, wenn die Beschwerde unzulässig ist.

2. Das Gesuch auf Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur in bezug auf ein bestimmtes, noch nicht abgeschlossenes Verfahren zulässig.

 

Normenkette

FGO §§ 78, 51; ZPO § 42

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

1. Das als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel ist unzulässig.

. . .

2. Der Antrag des Klägers gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Einsicht in die von ihm näher bezeichneten Akten ist abzulehnen. Da die Beschwerde unzulässig und der erkennende Senat damit gehindert ist, eine Sachentscheidung zu treffen, sind diese Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers in der Beschwerdesache zu dienen.

3. Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung der Richter A, B, C ,,etc." wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 51 FGO, § 42 der Zivilprozeßordnung) ist ebenfalls abzulehnen. Das Ablehnungsgesuch ist jeweils nur in bezug auf ein bestimmtes Verfahren, nicht für künftige Verfahren zulässig (BFH-Beschluß vom 15. April 1986 VII S 15/85, BFH/NV 1986, 633). Mit der vorliegenden Entscheidung ist das finanzgerichtliche Verfahren jedoch abgeschlossen; ein Richter kann damit nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 1978 III R 48/77, BFHE 125, 243, 247, BStBl II 1978, 475; Zöller, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., Rdnr. 4 zu § 42; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Rdnr. 3 zu § 51). Zudem kann auch eine pauschale Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern keinen Erfolg haben (vgl. BFH in BFHE 125, 247, BStBl II 1978, 475; Gräber/Koch, a.a.O., Rdnr. 19, 21 zu § 51).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417370

BFH/NV 1991, 331

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