Leitsatz (amtlich)

Solange ein einheitliches und gesondertes Gewinnfeststellungsverfahren noch nicht durchgeführt ist, kann die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids nicht mit Einwendungen begehrt werden, über die im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu entscheiden ist.

 

Normenkette

FGO §§ 42, 69; AO §§ 213, 232, 242

 

Gründe

Der Antragsteller ist Inhaber eines Einzelunternehmens. In der Bilanz dieses Unternehmens hatte er eine Beteiligung an einer KG aktiviert. Das FA gab dem Begehren des Antragstellers, über den von ihm aus der Personengesellschaft erwarteten Verlustanteil schon vor Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung im Einkommensteuerveranlagungsverfahren zu entscheiden, nicht statt. Der gleichzeitig mit der Klageerhebung des Antragstellers beim FG gestellte Antrag, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich eines Teilbetrags auszusetzen, bis im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG abschließend entschieden sei, hatte keinen Erfolg. Der BFH wies die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurück und führte aus:

Soweit gem. § 215 AO eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vorgeschrieben ist, bilden die in diesem Bescheid gesondert getroffenen Feststellungen eine selbständige (mit Rechtsbehelf selbständig anfechtbare) Entscheidung (§ 213 Abs. 2 AO). Entscheidungen in einem solchen Feststellungsbescheid können nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber des Einkommensteuerbescheids, dessen Grundlage sie sind, angefochten werden (§ 232 Abs. 2 AO, § 42 Abs. 2 FGO). Das bedeutet zwar nicht, daß ein Rechtsbehelf gegen einen Einkommensteuerbescheid deswegen unzulässig ist, weil der Steuerpflichtige gegen ihn Einwendungen erhebt, über die im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu entscheiden ist (BFH-Beschluß vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24). Der Steuerpflichtige kann sogar ein Interesse daran haben, den Einkommensteuerbescheid anzufechten, insbesondere dann, wenn in ihm Einkünfte enthalten sind, deren Feststellung dem Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung vorbehalten ist, ein Gewinnfeststellungsbescheid jedoch noch nicht ergangen ist. Auch eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf einheitlich und gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen ist nicht schlechthin ausgeschlossen. Indes kann im Wege der Aussetzung der Vollziehung Rechtsschutz nur insoweit gewährt werden, als ein im Einkommensteuerbescheid enthaltener Vorgriff auf das Ergebnis einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung vorläufig wieder beseitigt wird. Denn ein Gewinnanteil an einer Personengesellschaft kann abschließend nur im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren festgestellt werden. Hat daher das FA schon vor Ergehen eines Gewinnfeststellungsbescheids einheitlich und gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen bei der Einkommensteuerveranlagung angesetzt, so kann der Steuerpflichtige insoweit aus verfahrensrechtlichen Gründen die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids bis zur Durchführung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erreichen (BFH-Beschluß vom 23. Juni 1971 I B 16/71, BFHE 103, 24, BStBl II 1971, 730). Eine weitere Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf einen vom Steuerpflichtigen erwarteten Verlustanteil einer Personengesellschaft ist indes nicht zulässig (BFH-Beschluß vom 5. März 1970 IV B 14/69, BFHE 98, 458, BStBl II 1970, 461).

 

Fundstellen

Haufe-Index 70212

BStBl II 1973, 854

BFHE 1974, 177

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