(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:

 

1.

Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,

 

2.

die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

 

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:

 

1.

die Binnenfischerei,

 

2.

die Teichwirtschaft,

 

3.

die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

 

4.

die Imkerei,

 

5.

die Wanderschäferei,

 

6.

die Saatzucht,

 

7.

der Pilzanbau,

 

8.

die Produktion von Nützlingen,

 

9.

die Weihnachtsbaumkulturen,

 

10.

die Kurzumtriebsplantagen.

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