(1) 1Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.

 

(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

[1] § 148a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007). Anzuwenden von 2007 bis 2024.

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