Gleichlautende Ländererlasse vom 10.05.1993

 

I. Geltungsbereich

Dieser Erlaß regelt die Berechnung von nach § 12 Abs. 1 und 3 BewG zu bewertenden Kapitalforderungen/-schulden sowie von nach §§ 13 ff. BewG zu bewertenden wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen für die Stichtage ab 1. Januar 1993

  • beim Betriebsvermögen für bilanzierende Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige hinsichtlich Erbbauzinsansprüchen und Erbbauzinsverpflichtungen (§ 109 Abs. 4 Satz 2 BewG),
  • beim Betriebsvermögen für nichtbilanzierende Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige,
  • beim sonstigen Vermögen,
  • als Abzüge im Sinne des § 118 BewG.

Alle folgenden Beispiele beziehen sich stets auf den Bewertungsstichtag 1. 1. 1993.

 

II. Kapitalforderungen und Schulden

 

1 Allgemeines zur Wertermittlung

1.1 Grundsätzlich sind Kapitalforderungen und Schulden, die nicht in § 11 BewG genannt sind, mit dem Nennwert anzusetzen.

Abweichend hiervon ist ein höherer oder niedrigerer Wert (Gegenwartswert) anzusetzen, wenn besondere Umstände, wie z. B. fehlende, niedrige oder hohe Verzinsung, vorliegen.

Unverzinsliche Forderungen oder Schulden von bestimmter Dauer, die mehr als ein Jahr laufen, sind unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abzuzinsen.

Wird eine unverzinsliche Forderung oder Schuld in einem Betrag fällig, erfolgt die Bewertung mittels Tabelle 1.

Wird eine unverzinsliche Forderung oder Schuld in Raten getilgt, ist vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BewG); d. h. die Jahresleistungen sind stets in der Jahresmitte anzusetzen und unterjährig eine lineare Abzinsung zu berücksichtigen (i. f. kurz „mittelschüssige Zahlungsweise” genannt). Hierdurch können bei der Bewertung die genauen Zahlungszeitpunkte innerhalb einer Ratenzahlungsperiode unberücksichtigt bleiben; auf die Zahlungshäufigkeit kommt es nicht an. Die Summe der Zahlungen innerhalb eines Jahres ist der Jahreswert. Die Bewertung erfolgt mittels Tabelle 2.

Bei hoch- oder niedrigverzinslichen Forderungen oder Schulden von bestimmter Dauer, die mindestens 4 Jahre laufen, ist der Nennwert um den Kapitalwert der jährlichen Zinsdifferenz (bezogen auf den Grenzzinssatz von 10 v. H. bzw. 4 v. H.)

  • zu erhöhen (bei hochverzinslichen Forderungen/Schulden)
  • zu vermindern (bei niedrigverzinslichen Forderungen/Schulden).

Bei der Berechnung des Kapitalwerts der jährlichen Zinsdifferenz ist ebenfalls von mittelschüssiger Zahlungsweise auszugehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BewG).

Bei hoch- oder niedrigverzinslichen Forderungen oder Schulden, die in einem Betrag fällig werden, sind für die Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenzen die Vervielfältiger der Tabelle 2 auf die jährliche Zinsdifferenz anzuwenden.

Bei hoch- oder niedrigverzinslichen Forderungen oder Schulden, die in gleichen Raten getilgt werden, sind für die Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenzen die Vervielfältiger der Tabelle 3 auf die Zinsdifferenz anzuwenden, die sich für ein Jahr nach dem Kapitalstand des Bewertungsstichtags ergibt.

Bei hoch- oder niedrigverzinslichen Forderungen oder Schulden mit Annuitätentilgung ist zur Berechnung des Kapitalwerts der Zinsdifferenz der Jahreswert der Annuität mit den Vervielfältigern

  • der Tabelle 4 bei niedriger Verzinsung und
  • der Tabelle 5 bei hoher Verzinsung

zu multiplizieren.

 

1.2 Berechnung von Laufzeiten

 

Kapitalforderungen/Schulden, die in einem Betrag getilgt werden

Die Laufzeit ist tagegenau zu errechnen. Dies gilt sowohl für unverzinsliche wie auch niedrig- oder hochverzinsliche Kapitalforderungen/Schulden. Dabei wird das Kalenderjahr mit 360 Tagen, jeder volle Monat mit 30 Tagen, der Monat, in dem der Fälligkeitstag liegt, mit der Anzahl der tatsächlichen Tage bis zur Fälligkeit, höchstens jedoch mit 30 Tagen gerechnet.

Beispiel 1:

Forderung/Schuld, die in einem Betrag fällig wird 20 000 DM
Fälligkeit 12. 4. 1995
Laufzeit der Forderung/Schuld: 2 Jahre, 3 Monate, 12 Tage
 

Kapitalforderungen/Schulden, die in Raten oder Annuitäten getilgt werden

Bei der Bewertung von Forderungen/Schulden, die nicht in einem Betrag getilgt werden, ist von einer mittelschüssigen Zahlungsweise auszugehen; auf die Zahlungszeitpunkte innerhalb einer Zahlungsperiode kommt es nicht an (Tz. 1.1). Daher sind die Laufzeiten über die Anteile der Jahresleistungen zu ermitteln.

Beispiel 2:

Kapitalforderung 15 000 DM
monatliche Tilgungsrate 500 DM
Tilgungsdauer in Monaten: (15 000 DM: 500 DM =) 30
Fälligkeit der 1. Rate 18. 1. 1993
Fälligkeit der letzten Rate 18. 6. 1995
In den Jahren 1993 und 1994 werden jeweils 12 Monatsraten gezahlt.  
Im Jahr 1995 verbleiben 6 Monatszahlungen.  
Tilgungsdauer 2 Jahre, 6 Monate

Beispiel 3:

Kapitalschuld 27 000 DM
vereinbarter Zinssatz 2,5 v. H.
monatliche Annuitätenrate 500 DM
Jahreswert der Annuität (12 × 500 DM =) 6 000 DM
Die Laufzeit kann mittels des folgenden Tilgungsplans ermittelt werden:  
Es ist von mittelschüssiger Zahlung des Jahresbetrages auszugehen.  
Schuld am 1. 1....

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