Leitsatz

Es ist keine einheitliche Bewertung verschiedener Getreidesorten erforderlich.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & KG, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Bis zum 30.06.2001 ermittelte sie dabei den Wert des Feldinventars mit den Standardherstellungskosten, ab dem Bilanzstichtag 30.06.2002 wurde der Wert eines Teils des Feldinventars nach einer betriebsspezifischen Schätzung ermittelt. Dabei war Ausgangswert der Veräußerungserlös abzüglich typischer Weise anfallende Kosten. Diese wurden pauschal mit 100 EUR pro Hektar angesetzt. Der hierdurch ermittelte Wert lag um TEUR 96 unter dem des Vorjahres. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde diese Vorgehensweise bemängelt. Entsprechend dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit sei ein Wechsel der Bewertungsart hier nicht zulässig gewesen. Gemäß dieser Rechtsauffassung wurde die Verminderung des Werts rückgängig gemacht, so dass sich eine höhere Steuer ergab. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Kläger Einspruch ein. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Auffassung des Betriebsprüfers falsch sei. Tatsächlich sei zum 30.06.2002 erstmalig die Bewertung aus den amtlichen Durchschnittssätzen und einer retrograden Bewertung durchgeführt worden. Dies sei handels- und steuerrechtlich zulässig. Nach Zurückweisung des Einspruchs wurde Klage erhoben.

 

Entscheidung

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg, da sie zulässig und begründet war. Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts durfte die Klägerin das Feldinventar zum 30.06.2002 neu bewerten. Ein Kaufmann habe das Umlaufvermögen - und um solches handele es sich bei Feldinventar - grundsätzlich mit den Herstellungskosten zu bewerten. Da dies in der Landwirtschaft schwierig sei, sei als Schätzungsmethode die Bewertung mit Durchschnittssätzen zulässig. Allerdings dürfe nach steuerlichen Grundsätzen auch eine retrograde Bewertung erfolgen. Dabei sei es nicht erforderlich, dass alle Getreidearten mit der gleichen Bewertungsmethode bewertet werden würden. Zwar gelte grundsätzlich gemäß HGB der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, dieser sie jedoch nicht grenzenlos zu beachten. Hier sei die abweichende Bewertung zulässig gewesen.

 

Hinweis

Das Urteil bietet einen guten Überblick zur Bewertung von Feldinventar, also den Pflanzenbeständen eines Feldes, auch für denjenigen, der ansonsten mit Fragen der Besteuerung der Landwirtschaft nicht befasst ist. Hierbei stehen zwei Fragen im Mittelpunkt, die das Gericht meines Erachtens zutreffend klärt. Nachdem die möglichen Bewertungsmethoden dargestellt werden, ist von Bedeutung, ob alle Getreidearten mit der gleichen Bewertungsmethode bewertet werden müssen. Dies hat das Gericht unter Bezug auf Urteile des BFH zur Bewertung von verschiedenen Nutztieren verneint [1], was auch zutreffend erscheint, da unterschiedliche Getreidesorten sicherlich einer unterschiedliche Behandlung bedürfen und deshalb auch unterschiedliche Kosten verursachen bzw. eine unterschiedlichen Ertrag aufweisen. Sodann stellte sich die Frage, ob hier eine Durchbrechung der Bewertungsstetigkeit zulässig war. Nach der jetzt geltenden Fassung des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB in der Fassung des BilMoG ist eine Bewertungsmethode beizubehalten, es sei denn es greift der § 252 Abs. 2 HGB. Vor BilMoG, und damit zum Zeitpunkt der Bewertungsänderung im Sachverhalt, handelte es sich hierbei um eine Soll-Bestimmung [2]. Wie das Finanzgericht dargelegt hat, war dabei hier ein Wechsel der Bewertungsmethode zulässig, da eine Vergleichbarkeit der Abschlüsse weiterhin gegeben war.

Die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 1 FGO zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 26.10.2011, 4 K 927/10

[1] BFH v. 6.8.1998, IV R 67/97, BStBl 1999 II S. 14
[2] s. im Einzelnen Winkeljohann/Büssow, Beck'scher Bilanzkommentar, § 252 HGB Tz. 55 ff.

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