(1) In der forstwirtschaftlichen Nutzung werden die Nutzungsteile Hochwald, Mittelwald und Niederwald unterschieden.

 

(2) Zum Nutzungsteil Hochwald gehören der Altersklassenwald und der Plenterwald. Der Altersklassenwald setzt sich zusammen aus in sich gleichaltrigen oder annähernd gleichaltrigen Beständen, die flächenweise nach in der Regel jeweils 20jährigen Altersspannen zu Altersklassen zusammengefaßt werden. Im Plenterwald sind sehr ungleichaltrige und ungleich-starke Stämme stamm- und gruppenweise gemischt. Plenterwälder werden ihrem Holzvorrat entsprechend in Vorratsklassen eingereiht.

 

(3) Alle Bestände des Nutzungsteils Hochwald, die bei regelmäßiger Bewirtschaftung eine nachhaltige Nutzungsmöglichkeit von mehr als etwa 1 Erntefestmeter Derbholz mit Rinde je Jahr und Hektar aufweisen, sind Wirtschaftswald. Ist ihre nachhaltige Nutzungsmöglichkeit dagegen nicht höher als etwa 1 Erntefestmeter Derbholz mit Rinde je Jahr und Hektar, zum Beispiel bei Alpenwaldungen und Krüppelwaldungen, so sind sie Nichtwirtschaftswald. Der Holzertrag der im Nichtwirtschaftswald vorkommenden Holzarten ist so gering, daß sich Ertragswerte im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 BewG für diese Holzarten nicht ergeben.

 

(4) Zum Nutzungsteil Mittelwald gehören alle Bestände, die aus einer oberen, vorwiegend aus Kernwüchsen bestehenden Schicht verschiedener Alters- und Stärkeklassen und aus einer unteren, im Niederwaldbetrieb bewirtschafteten Schicht aus Stockausschlag aufgebaut sind.

 

(5) Zum Nutzungsteil Niederwald gehören alle Laubholzbestände, die in Umtriebszeiten bis zu 30 Jahren bewirtschaftet werden und sich durch Stockausschläge verjüngen.

 

(6) Bestände, die aus Mittelwald und Niederwald in Hochwald überführt werden, sind, zum Altersklassenwald zu rechnen, sobald sie überwiegend Hochwaldcharakter haben.

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