(1) 1Die Raummeterpreise sind nach Erfahrungswerten anzusetzen. 2Maßgebend sind Raummeterpreise, die erfahrungsgemäß im Durchschnitt für Gebäude bestimmter Nutzung, Bauart und Bauweise aufzuwenden sind. 3Solche Erfahrungswerte sind für bestimmte Geschäftsgrundstücke und für bestimmte Fälle von sonstigen bebauten Grundstücken in den Anlagen 14 und 15 in Verbindung mit der Anlage 13 enthalten. 4Die Gebäudeklasseneinteilung für Fabrikgrundstücke (Anlage 14) ist auch anzuwenden auf Zechen, Werkstätten des Handwerks, Lagerhausgrundstücke, Molkereigrundstücke, Schlachthäuser und Mühlengrundstücke. 5Den angegebenen Raummeterpreisen liegt die DIN 277 (November 1950 x) zugrunde. 6In den Preisen, die bereits auf die Baupreisverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) umgerechnet worden sind, sind auch die Baunebenkosten enthalten. 7Die Raummeterpreise können ermäßigt oder erhöht werden, wenn bestimmte Umstände vorliegen. 8Diese Umstände sind in den Gebäudeklasseneinteilungen (Anlagen 14 und 15) aufgeführt.

 

(2) 1In Teil B der Gebäudeklasseneinteilung für Fabrikgrundstücke (Anlage 14) werden die Gebäudeklassen u. a. nach Geschoßhöhen unterschieden. 2Als Geschoßhöhe gilt der Abstand von Fußbodenoberfläche bis Deckenunterkante zuzüglich Deckenstärke. 3Läßt sich im Einzelfall die Deckenstärke nicht ermitteln, so ist sie mit 25 cm anzunehmen. 4Im einzelnen vergleiche die Zeichnungen in der Anlage 12. 5Für Gebäude mit verschiedenen Geschoßhöhen kann ein durchschnittlicher Raummeterpreis für das ganze Gebäude angesetzt werden, wenn nicht die Geschosse für sich berechnet werden.

Beispiel:

Ein Fabrikgebäude der Gebäudeklasse 2.56 hat ein Geschoß von 5 m Höhe

(Raummeterpreis 56,00 DM) und zwei Geschosse von je 3,50 m Höhe (Raummeterpreis 63,50 DM). Der durchschnittliche Raummeterpreis für das Gebäude beträgt

56,00 x 1 + 63,50 x 2 = 61,00 DM.
3
 

(3) 1Bei Gebäuden, deren Geschoßhöhe die in der Gebäudeklasseneinteilung vorgesehenen Grenzen von vier Metern oder sechs Metern bis zu 80 cm überschreiten, ist ein der Geschoßhöhe entsprechender Zwischenwert zu berechnen und anzusetzen. 2Dabei sind zu den Raummeterpreisen, die nach der Geschoßhöhe in Betracht kommen, folgende Zuschläge oder Abschläge zu machen:

Bei einer Überschreitung der Höhe von 4 m und 6 m um
20 cm 40 cm 60 cm 80 cm
9/10 8/10 7/10 6/10
des Preisunterschieds zwischen dem höheren und dem niedrigeren Raummeterpreis.

Beispiel:

Ein Fabrikgebäude der Gebäudeklasse 2.56 hat eine Geschoßhöhe von 4,20 m. Der Raummeterpreis beträgt bis zu 4 m = 63,50 DM und bis zu 6 m = 56,00 DM. Der Zwischenwert für die Geschoßhöhe von 4,20 m beträgt dann

56,00 + 7,50 x 9 = 62,75 DM.
10
 

(4) 1Für Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser ist der Raummeterpreis nach der Anlage 16 zu ermitteln. 2Die angegebenen Preise sind bereits auf die Baupreisverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) umgerechnet. 3Diese Bauteil-Preistabelle ist auch bei den zur wirtschaftlichen Einheit eines Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses gehörenden Wohngebäuden für das Hauspersonal anzuwenden. 4Ist für Bauteile ein Preisrahmen angegeben, so richtet sich der anzusetzende Preis nach der Güte der Ausstattung und nach der Anzahl der vorhandenen Bauteile. 5Der anzusetzende Raummeterpreis ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.

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