Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (Gebäudes) bilden und ihrer Natur nach unbeweglich sind. Dazu gehören alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb als solchem stehen, dass dieser unmittelbar durch sie betrieben wird. Es reicht nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich, notwendig oder gewerbepolizeilich oder bauordnungsrechtlich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden. Es genügt, dass sie dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelt die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, § 6b EStG die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter und § 7 EStG die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. § 7 Abs. 2 EStG wurde durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512) mit Wirkung ab 1.7.2020 erweitert.

§ 7g EStG ermöglicht die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. § 7g EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096, mit Wirkung ab 1.1.2020 erweitert.

§ 68 Abs. 2 Satz 2 und § 109 i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG regeln die Bewertung von Betriebsvorrichtungen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG).

§ 2 GrStG nimmt Betriebsvorrichtungen von der GrSt-Pflicht aus.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrEStG nimmt Betriebsvorrichtungen von der Bemessungsgrundlage für die GrESt aus.

§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nimmt Vermietungen von Betriebsvorrichtungen von der Umsatzsteuerbefreiung aus.

§ 2 InvZulG 2010 enthält unterschiedliche Regelungen zur Förderung von Betriebsvorrichtungen im Gegensatz zu Gebäuden und Gebäudeteilen.[1]

Gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen v. 5.6.2013.[2]

[1] Die Investitionszulage konnte letztmals für Investitionen in Anspruch genommen werden, die vor dem 1.1.2014 abgeschlossen wurden, oder die nach dem 31.12.2013 abgeschlossen wurden, soweit vor dem 1.1.2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt waren (§ 4 Abs. 1 InvZulG 2010).
[2] Gleich lautende Erlasse der Länder v. 5.6.2013, BStBl 2013 I S. 734. Diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 1235, BStBl 2021 I S. 391.

1 Steuerliche Auswirkungen­

Die zutreffende Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Grundbesitz ist in vielen steuerlichen Bereichen von Bedeutung.

1.1 Ertragsteuern

  • Betriebsvorrichtungen sind keine Gebäude.[1] Sie sind bewegliche Wirtschaftsgüter, getrennt vom Gebäude zu aktivieren und wie das übrige bewegliche Anlagevermögen abzuschreiben.[2]

     
    Hinweis

    Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    Nach § 7 Abs. 2 EStG konnte bis 30.6.2020 die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt in gleichen Jahresbeträgen in fallenden Jahresbeträgen bemessen werden. Diese Abschreibungsalternative wurde durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise mit Wirkung ab 1.7.2020 ausgedehnt auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dieser Regelung degressiv abgeschrieben werden, nicht zulässig. Daneben geltend gemacht werden können aber Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Abs. 5 EStG.[3]

    Hinweis der Redaktion:

    Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde im Zuge der Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes nochmals um ein Jahr verlängert, für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden[4]

    Bei Leistungen an Betriebsvorrichtungen kann es sich auch um Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück handeln. Der Begriff der Bauleistung ist unter Berücksichtigung der Auslegung des Grundstücksbegriffs sowie des Begriffs der Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, soweit deren Zweck in physischen Veränderungen an dem Grundstück besteht, auszulegen.[5]

  • Für Betriebsvorrichtungen ist im Gegensatz zu Grund und Boden und Gebäude keine Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG zulässig.
  • Es können Investitionsabzugsbeträge und Sonderabsc...

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