Leitsatz

Selbst wenn über mehrere Jahre hinweg das Ruhen eines Gewerbebetriebs erklärt wird, rechtfertigt das nicht die Annahme einer schleichenden Betriebsaufgabe.

 

Sachverhalt

Der Betrieb eines Omnibus-Unternehmens wurde 1963 stillgelegt, das Betriebsgrundstück verpachtet. Der Unternehmer übersiedelte nach Spanien, ohne eine Rückkehr zu beabsichtigen. Die stillen Reserven des Betriebs blieben unversteuert, da keine Betriebsaufgabe, sondern das Ruhen des Gewerbebetriebs erklärt worden ist. Als das Grundstück in 2003 veräußert wurde, ging das Finanzamt von einer Betriebsaufgabe aus. Dem widersprachen die Erben des verstorbenen Unternehmers. Der Gewerbebetrieb sei bereits vor 20 Jahren und damit in verjährter Zeit durch die damaligen baulichen Veränderungen schleichend aufgegeben worden.

 

Entscheidung

Dem folgt das FG nicht; eine schleichende Betriebsaufgabe liegt nicht vor. Zwar ist die gewerbliche Tätigkeit längst eingestellt, der Gewerbebetrieb aber insgesamt verpachtet gewesen. Damit hat der Unternehmer ein Wahlrecht: er kann entweder eine Betriebsaufgabe erklären oder aber den Betrieb als Verpächter fortführen - sog. Betriebsverpachtung im Ganzen. Die dazu erforderliche Absicht, den ruhenden Gewerbebetrieb später wieder fortzusetzen, liegt mangels einer eindeutigen Aufgabeerklärung vor. Auch die objektiv mögliche Fortsetzung hat das FG angesichts der weiter vorhandenen wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen bejaht.

Die Dauer einer Betriebsunterbrechung spielt dabei keine Rolle. Auch nach 25 Jahren tritt keine Zwangsaufgabe eines unterbrochenen oder ruhenden Betriebs ein, solange eine Betriebsaufgabe nicht erklärt wird und der Betrieb fortgeführt werden könnte. Selbst ein Branchenwechsel und Umbaumaßnahmen führen nicht zwingend zu einer Betriebsaufgabe.

 

Hinweis

Das FG liegt damit auf der Linie der BFH-Rechtsprechung, welche die Möglichkeit einer schleichenden Betriebsaufgabe in aller Regel verneint (BFH, Urteile v. 19.3.2009, IV R 45/06, BFH/NV 2009 S. 1493 und v. 8.2.2007, IV R 65/01, BFH/NV 2007 S. 1004). Die zugelassene Revision würde damit nur geringe Erfolgsaussicht haben.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 14.07.2010, 10 K 1442/07

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