1 Allgemeines

 

Rz. 1

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 16 Abs. 1, 3 EStG auch Gewinne aus

  • Betriebsveräußerungen,
  • Teilbetriebsveräußerungen,
  • Veräußerungen von 100 %-Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen,
  • Veräußerungen von gesamten Anteilen von Mitunternehmern,
  • Veräußerungen des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA,
  • Betriebsaufgaben von Gewerbebetrieben,
  • Aufgabe eines Mitunternehmeranteils,
  • Aufgabe eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA,
  • Übertragungen von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder einzelner Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer unter Beachtung von § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG.
 

Rz. 2

Hierfür gibt es gemäß § 16 Abs. 4 EStG einen Freibetrag.

Ferner besteht eine Tarifermäßigung in Form der sogenannten Fünftel-Regelung (vgl. § 34 Abs. 1 EStG).

 

Rz. 3

Es besteht bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften keine Gewerbesteuerpflicht.[1] Soweit der Gewinn oder der Verlust nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt, besteht eine Gewerbesteuerpflicht.[2]

 

Rz. 4

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder ein Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien veräußert oder aufgegeben, so werden in vielen Jahren entstandene stille Reserven auf einmal aufgedeckt.[3]

Über den progressiven Einkommensteuertarif würde der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn höher besteuert, als wären die einzelnen Wirtschaftsgüter sukzessive über mehrere Jahre hinweg veräußert worden. Daher wird der Gewinn zu einem ermäßigten Steuersatz versteuert.

 

Rz. 5

Ohne die Regelung in § 16 EStG müsste der Gewinn aus der Veräußerung oder der Totalentnahme des Betriebs als laufender Gewinn des letzten Wirtschaftsjahrs des Unternehmens versteuert werden. Es handelt sich hierbei also nicht um eine Erweiterung der Besteuerung. Es wird nur eine Besonderheit besonders berücksichtigt und steuerlich behandelt.

[2] BFH, Urteil v. 22.7.2010, IV R 29/07, BStBl 2011 II S. 511; Geissler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 40, Stand: 1/2019.
[3] Schmidt/Wacker, EStG, § 34 EStG Rz. 1.

2 Abgrenzungen

2.1 Umwandlungssteuergesetz

 

Rz. 6

Ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil kann in eine Personengesellschaft eingebracht und der Einbringende hierbei Mitunternehmer der Gesellschaft werden (§ 24 Abs. 1 UmwStG). Die Einbringung erfolgt gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.

 

Rz. 7

Das eingebrachte Vermögen wird in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter angesetzt

 

Rz. 8

Der Wertansatz in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis (§ 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG). Veräußerungsgewinn ist für den Einbringenden also der Unterschied zwischen dem Buchwert und diesem Veräußerungspreis.

Werden die Buchwerte angesetzt, entstehen für ihn keine Veräußerungsgewinne. Werden höhere Werte angesetzt, erzielt der Einbringende Veräußerungsgewinne in Höhe der Unterschiede zwischen den Buchwerten und den von der Personengesellschaft ausgewiesenen Werten.

 

Rz. 9

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (s. Rz. 177 ff.) wird nur dann angewendet, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen (von der übernehmenden Personengesellschaft insgesamt) mit dem Teilwert angesetzt wird.

 

Rz. 10

In diesen Fällen ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG (s. Rz. 182 ff.) nur anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit ist (§ 24 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz UmwStG).

 

Rz. 11

vorläufig frei

2.2 Unentgeltliche Übertragungen

 

Rz. 12

Eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs liegt vor, wenn im Wege der Schenkung i. S. v. § 516 BGB übertragen wird

  • das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs, einschließlich Sonderbetriebsvermögen,
  • in einem einheitlichen Vorgang,[1]
  • unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus des Betriebs,
  • auf einen Erwerber
  • und der Schenker damit seine bisherige unternehmerische Betätigung im Wesentlichen aufgibt.[2]

Unentgeltliche Übertragungen von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen eines Mitunternehmers an einem Betrieb werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt. Beim Übertragenden werden die Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten angesetzt und vom Übernehmer mit diesen Buchwerten fortgeführt (§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG). Es werden also die stillen Reserven im Betriebsvermögen nicht aufgedeckt. Beim Übertragenden wird kein Gewinn realisiert.[3]

 

Rz. 13

Die Begriffe "Betrieb", "Teilbetrieb" und "Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb" entsprechen den in § 16 Abs. 1 Nrn. 1, 2 EStG verwendeten Begriffen des "ganzen Gewerbebetriebs", "Teilbetriebs" und "Anteils eines Gesellschafters, der als ...

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