Rz. 177

Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn eine bestimmte Betragsgrenze übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG).

 

Rz. 178

Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn er beantragt wird. Außerdem wird er nur einmal (im Leben) gewährt (§ 16 Abs. 4 EStG).

 
Voraussetzungen und Höhe des Freibetrags
Voraussetzungen 1.
  • Vollendung des 55. Lebensjahrs

    oder

  • dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
  2. Antrag
  3.

45.000 EUR

./. 136.000 EUR übersteigender Betrag des Veräußerungsgewinns
Häufigkeit der Gewährung Nur einmal im Leben
Vorschriften § 16 Abs. 4 EStG

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