Leitsatz

Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt des Einreichens des entsprechenden Jahresabschlusses beim Finanzamt bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.

 

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer veräußerte seinen Gewerbebetrieb zum 30.12.1998. Im Rahmen seines Jahresabschlusses zum 31.12.1996 hatte er für geplante Investitionen Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. in Höhe von 150.000 DM gebildet. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses 1996 am 3.5.1998 hatte er bereits die Absicht seinen Betrieb zu veräußern. Nach Vornahme von Investitionen in den Jahren 1997 und 1998 löste der Steuerpflichtige Teilbeträge der Ansparrücklage gewinnerhöhend auf. Das Finanzamt rechnete den Ertrag aus der Auflösung der am 30.12.1998 noch vorhandenen Ansparrücklagen (121.198 DM) mit dem darauf entfallenden Gewinnzuschlag (12 % von 121.198 DM = 14.543 DM) dem laufenden Gewinn zu.

 

Entscheidung

Das FG gibt dem Finanzamt insoweit Recht. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr "voraussichtlich" angeschafft oder hergestellt werden wird. Der Steuerpflichtige kann deshalb eine Ansparrücklage nicht mehr bilden, wenn er seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert hat, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte. Das ist vorliegend der Fall. Da der Steuerpflichtige von vorneherein die Ansparrücklagen nicht bilden durfte, ist der Bilanzierungsfehler - mangels der Änderbarkeit der Steuerfestsetzungen 1996 und 1997 - nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs durch eine Auflösung der Ansparrücklagen zu Gunsten des laufenden Gewinns in der letzten Bilanz des Wirtschaftsjahrs der Betriebsveräußerung zu beheben.

 

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BFH erhöht der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. prinzipiell den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (vgl. BFH, Urteil v. 20.12.2006, X R 31/03, BStBl 2007 II S. 862).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 16.12.2008, 13 K 714/07

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