Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebssport gewinnt in Betrieben als Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsförderung immer mehr an Bedeutung. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber selbst Sportanlagen überlässt. Größere Firmen bieten Sportmöglichkeiten auf arbeitgebereigenen Anlagen an, andere übernehmen die Gebühren für die Anmietung von Tennis- und Golfplätzen oder Fitnessstudios. Die Überlassung betriebseigener Schwimmbäder und Sportplätze ist als Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Nutzt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angemietete Tennis- oder Squashplätze, liegt hingegen grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Frage, ob die Nutzung betriebseigener Sportanlagen Arbeitslohn ist oder nicht, richtet sich nach § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV. Die Überlassung von Tennis- und Squashplätzen als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist ausdrücklich erwähnt in H 19.3 LStH "Beispiele".

Sozialversicherung: Bei Überlassung von Sportanlagen durch den Arbeitgeber besteht Beitragspflicht als laufendes Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV i. V. m. der Finanzrechtsprechung (BFH, Urteil v. 27.9.1996, VI R 44/96, USK 9645) soweit üblicherweise ein Entgelt zu zahlen ist.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Nutzung betriebseigener Sportanlagen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen frei frei
Nutzung betriebseigener Sportanlagen nur für ausgewählte Arbeitnehmer pflichtig pflichtig
Überlassung von angemieteten Sportstätten pflichtig pflichtig
Zuschuss zu Mitgliedsbeiträgen in Sport- oder Fitnessstudios pflichtig pflichtig

Lohnsteuer

1 Steuerfreie Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse

Leistungen des Arbeitgebers können schon von vornherein kein Arbeitslohn sein, wenn es sich um Vorteile handelt, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Aus den Begleitumständen wie z. B.

  • Anlass,
  • Art und Höhe des Vorteils,
  • Auswahl der Begünstigten,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
  • die besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck

muss sich ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Mitarbeiters, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.[1]

Betriebliches und gleichzeitig privates Interesse

Eine Aufteilung von Sachzuwendungen (z. B. bei einer Sensibilisierungswoche) an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse scheidet aus, wenn die Veranlassungsbeträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, und daher von einer einheitlich zu beurteilenden Zuwendung auszugehen ist.[2]

Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit stehen aber immer auch im Interesse des Arbeitnehmers, weil es sich um ein höchstpersönliches Anliegen handelt. So sehen die Finanzgerichte stets ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers in der unentgeltlichen Nutzung von Sportanlagen.[3]

Überlassung betriebseigener Sportanlagen durch den Arbeitgeber

Die unentgeltliche Überlassung einer betriebseigenen Sportanlage durch den Arbeitgeber ist im Allgemeinen dann eine Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse und damit für den Arbeitnehmer kein Arbeitslohn, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Vordergrund steht und nicht die Bereicherung des Arbeitnehmers. Dies gilt z. B. für die Überlassung betriebseigener Schwimmbäder oder Sportplätze, wenn diese für die gesamte Belegschaft offenstehen.

2 Steuerpflichtige Leistungen mit Entlohnungscharakter

Ist die Nutzung allerdings einzelnen Mitarbeitern vorbehalten, steht die Entlohnung dieser Mitarbeiter im Vordergrund. Die Nutzung führt bei diesen Arbeitnehmern daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch die Nutzung durch bereits ausgeschiedene Mitarbeiter ist regelmäßig ein geldwerter Vorteil.[1]

Bei der Überlassung angemieteter Tennis- und Squashplätze an Arbeitnehmer kann nicht von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ausgegangen werden. Die unentgeltliche Nutzung durch den Arbeitnehmer führt zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Nutzung der überlassenen Plätze im Einzelnen organisiert hat.[2] Ähnlich verhält es sich bei der Überlassung von

  • Golfplätzen,
  • Segelbooten und
  • Reitpferden.

Die Höhe dieses geldwerten Vorteils bemisst sich nach dem Betrag, der normalerweise von einem Fremden im täglichen Wirtschaftsverkehr für die Überlassung bezahlt werden müsste. Eine Versteuerung unterbleibt allenfalls im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44-EUR-Freigrenze).[3]

Regelmäßig steht auch die Übernahme der Startgebühr für einen Firmenlauf und die Laufbekleidung nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeit...

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