Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vergrößert und dadurch ein höheres Versorgungsniveau erreicht werden. Die Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sind weitgehend seit 1.1.2018 in Kraft. Auf tariflicher Grundlage ist seitdem eine reine Beitragszusage ohne Haftung des Arbeitgebers möglich. Bei dieser neuen Form der Betriebsrente sind die Arbeitgeber verpflichtet, für die im Falle einer Entgeltumwandlung ersparten Sozialversicherungsbeiträge einen Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungsträger abzuführen. Der Arbeitgeber kann zudem in Abhängigkeit eines Tarifvertrags eine automatische Entgeltumwandlung einführen.

Schließlich wurden im Sozialrecht neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer bAV geschaffen, insbesondere bei Geringverdienern durch ein spezifisches Fördermodell. Der neue Förderbetrag für Geringverdiener zählt nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Betriebliche Riester-Renten werden von der Beitragspflicht in der Auszahlungsphase ausgenommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG definiert die reine Beitragszusage. Weitere Regelungen hierzu enthalten die §§ 21-25 BetrAVG. Die automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht enthält § 20 BetrAVG.

Lohnsteuer: Die lohnsteuerlichen Änderungen finden sich insbesondere in den §§ 3 und 100 EStG. Im aktualisierten BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, wird zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung ausführlich Stellung genommen.

Sozialversicherung: Die Begünstigung des Altersversorgungsvermögens bei Sozialhilfeansprüche regelt § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII. Die Beurteilung der Entgelteigenschaft des Förderungsbetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV. Gesetzliche Grundlage für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag ist § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Arbeitsrecht

1 Neue Gesetze zur betrieblichen Altersversorgung

Im Jahr 2018 traten 2 Gesetze zur betrieblichen Altersversorgung in Kraft, die zu langfristigen Veränderungen des deutschen Betriebsrentenrechts führen: Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts- Richtlinie und das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Mit der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie wurden im Wesentlichen geändert:

  • Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist für Zusagen, die ab dem 1.1.2018 erteilt werden. Unverfallbarkeit tritt dann ein, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Betrieb das 21. Lebensjahr vollendet und die Zusage 3 Jahre bestanden hat.
  • "Dynamisierung" von Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer, die sie nach dem 1.1.2018 erwerben.
  • Auskunftspflichten und die Abfindung von Anwartschaften wurden an das EU-Recht angepasst.

Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 können die Sozialpartner

  • eine reine Beitragszusage ohne garantierte Leistung (Sozialpartnermodell) sowie
  • eine verpflichtende Entgeltumwandlung (Optionssysteme) – mit Abwahlmöglichkeit für die Arbeitnehmer (Opting-Out-System) –

vereinbaren. Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge ein, muss er künftig 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten.

Neben den arbeits- und steuerrechtlichen Änderungen wurde die Beitragspflicht von Riester-geförderten Betriebsrenten in der Auszahlungsphase zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben. Außerdem wurden für Geringverdiener neue Anreize zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung geschaffen, indem die Nichtanrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu geregelt wurde.

2 Reine Beitragszusage

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kannte bisher nur Zusageformen in Ausgestaltung von

  • Leistungszusagen,
  • beitragsorientierten Leistungszusagen und
  • Beitragszusagen mit Mindestleistung.

Ihnen ist gemeinsam, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Leistung haftet bzw. im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers ggf. der Pensions-Versicherungs-Verein (PSV) die Betriebsrente sichert. Die Zusageform der reinen Beitragszusage ohne Haftung des Arbeitgebers sieht das BetrAVG erst seit dem BRSG vor.

Die reine Beitragszusage bedeutet im Wesentlichen[1]:

  • Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund eines Tarifvertrags oder aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Letztere Regelungsmöglichkeiten müssen allerdings durch Tarifvertrag zugelassen sein.
  • Zahlung an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung nach § 22 BetrAVG.
  • Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistung richten sich ausschließlich gegen die Versorgungseinrichtung. Das heißt, der Arbeitgeber haftet nicht.

Neben der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG finden sich in den §§ 21-25 BetrAVG weitere Regelungen zur "reinen Beitragszusage".

2.1 Verpflichtung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zu zahlen.[1] Die reine Beitragszusage ka...

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