Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Kassenbuch
  • Vermögenszuwachs
  • Geldverkehrsrechnung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Erlöse 19 % USt 8400 4400   Umsatzerlöse
Privatentnahmen allgemein 1800 2100   Privatentnahmen allgemein

So kontieren Sie richtig!

Führt das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch, prüft es zunächst die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Wenn z. B. die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist und sich sogar Fehlbeträge ergeben, geht der Betriebsprüfer davon aus, dass nicht alle Betriebseinnahmen ordnungsgemäß erfasst worden sind.

Er wird eine Zuschätzung vornehmen, mit der er das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400/4400 (SKR 03/04) erhöht. Da die zugeschätzten Erlöse nicht im Betriebsvermögen vorhanden sind, muss der Betriebsprüfer unterstellen, dass die Beträge entnommen wurden. Somit erhöhen sich ebenfalls die Beträge auf dem Konto "Privatentnahmen allgemein" 1800/2100 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Entnahmen

an Erlöse

19 % USt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Betriebsprüfer stellt Kassenfehlbetrag fest und schätzt Erlöse hinzu

Bei Herrn Krüger hat sich der Betriebsprüfer des Finanzamts angemeldet. Der Betriebsprüfer stellt einen Kassenfehlbetrag von 2.400 EUR fest. Er schätzt nicht nur diesen Fehlbetrag hinzu, sondern zusätzlich einen Betrag von 575 EUR, der üblicherweise als Kassenbestand vorhanden ist. Bei der Hinzuschätzung von 2.975 EUR handelt es sich um einen Bruttobetrag, sodass sich die Nettoerlöse um 2.500 EUR und die Umsatzsteuer um 475 EUR erhöhen. Eine Verbuchung dieses Vorfalls in der Buchführung von Herrn Krüger würde wie folgt aussehen:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 2.975 8400/4400 Erlöse 19 % USt 2.975

3 Möglichkeiten der Zuschätzung bei fehlerhafter Buchführung

Das Finanzamt kann den Gewinn i. d. R. nur dann durch Hinzuschätzung erhöhen, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist und sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nicht alle Einnahmen erfasst worden sind. Die Finanzverwaltung verwirft dann die Buchführung als nicht ordnungsgemäß, wodurch sich die Tür für Hinzuschätzungen öffnet. Zündstoff für Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt bietet immer wieder das Kassenbuch.

Vermutet der Betriebsprüfer "schwarze" Einnahmen, schätzt er diese ebenfalls dem Gewinn hinzu. Ähnlich verfährt er, wenn er die Vermögens- und Einkommensverhältnisse nur schlecht überblicken kann. Bei dieser Zuschätzung wird er sich vornehmlich zweier Schätzungsverfahren bedienen:

  • der Vermögenszuwachsrechnung und
  • der Geldverkehrsrechnung.

3.1 Bei bargeldintensiven Branchen – Betriebsprüfungsschwerpunkt: Kasse

Bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Barerlösen wird der Betriebsprüfer einen Schwerpunkt auf die Überprüfung der Kasse legen. Er wird sich dabei vorwiegend auf die Zeiträume konzentrieren, in denen der Kassenbestand verhältnismäßig niedrig war, weil hier die Wahrscheinlichkeit von Kassenfehlbeträgen am größten ist. Übersteigen die Ausgaben eines Zeitraums den Anfangsbestand und die Einnahmen des gleichen Zeitraums, liegt ein Kassenfehlbetrag vor. Grundlage für eine Zuschätzung ist jedoch nicht die Summe aller Fehlbeträge, sondern nur der jeweils höchste Fehlbetrag zuzüglich des Betrags, der üblicherweise als Kassenbestand vorhanden war.

3.2 Wie ein Kassenfehlbetrag berechnet wird

 
  Kassenbestand am 2.1.01   3.250 EUR
  Einnahmen vom 2.1. bis 19.1.01 + 14.320 EUR
  Ausgaben vom 2.1. bis 19.1.01 ./. 18.500 EUR
  Kassenfehlbetrag am 19.1.01 ./. 930 EUR
+ Einnahmen vom 20.1. bis 30.1.01 + 8.400 EUR
./. Ausgaben vom 20.1. bis 30.1.01 ./. 10.100 EUR
  Kassenfehlbetrag am 30.1.01 ./. 2 630 EUR

Der höchste Kassenfehlbetrag beläuft sich auf 2.630 EUR. 2.630 EUR und normaler Kassenbestand ergeben dann den Betrag, um den der Betriebsprüfer die Einnahmen erhöhen wird.

Es ist nun einmal nicht möglich, mehr Bargeld aus der Kasse herauszunehmen, als tatsächlich in ihr enthalten ist. Betriebsprüfer ermitteln nicht den Grund für Kassenfehlbeträge. Sie erhöhen einfach den Gewinn. Es liegt deshalb beim Unternehmer, festzustellen, warum ein Fehlbetrag aufgetreten ist.

Das Entstehen von Kassenfehlbeträgen kann nämlich folgende Ursachen haben:

  • Es ist ein Rechenfehler unterlaufen, sodass tatsächlich kein Minus vorhanden ist.
  • Bareinnahmen sind verspätet ins Kassenbuch eingetragen worden.
  • Barausgaben sind zeitlich unzutreffend ins Kassenbuch eingetragen worden, was bei Reisekostenabrechnungen häufiger der Fall ist.
  • Privateinlagen sind nicht oder zeitlich verspätet ins Kassenbuch eingetragen worden.

Erst wenn keine dieser Möglichkeiten zutrifft, ist davon auszugehen, dass Betriebseinnahmen nicht erfasst worden sind.

 
Praxis-Tipp

Was bei einem geringfügigen Mangel der Kassenführung gilt

Geringfügige Mängel im Rahmen der Kassenführung dürfen vom Betriebsprüfer nicht mehr zum Anlass genommen werden, Schätzungen über den geringfügigen Mangel hinaus vorzunehmen.

In einem vor dem Finanzgericht Münster geführten Gerichtsverfahren ging es um einen Imbiss, der seinen Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Die tägliche Bonrolle der im Betrieb genutzten elektronischen Registrierkasse wurde aufbewahrt und im Rahmen der Betriebsprüf...

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