Leitsatz

1. Außenprüfungsergebnisse sind auch ohne Schlussbesprechung verwertbar.

2. Mit den nach einer Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheiden wird grundsätzlich die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung verbunden. Werden diese Änderungsbescheide aufgehoben, bewirkt das, dass die früheren, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide wieder in Kraft treten.

 

Sachverhalt

Bei der Gewinnfeststellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war streitig, ob Betriebsprüfungsergebnisse ohne Schlussbesprechung verwertbar waren und ob nach der Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts durch die aufgrund Betriebsprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide und nach deren Aufhebung noch eine Grundlage für neue Gewinnfeststellungen bestand.

 

Entscheidung

Führt das Finanzamt eine Außenprüfung durch, ist über deren Ergebnis grundsätzlich eine Schlussbesprechung abzuhalten, es sei denn, dass sich nach dem Prüfungsergebnis keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet (§ 201 Abs. 1 AO). Die Schlussbesprechung soll die Möglichkeit eröffnen, insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Wertet das Finanzamt einen Prüfungsbericht aus, ohne eine Schlussbesprechung durchzuführen, sind die Prüfungsergebnisse gleichwohl verwertbar. Denn der Mangel fehlender Schlussbesprechung, der das rechtliche Gehör (§ 91 AO) berührt und Einfluss auf das Begründungserfordernis (§ 121 AO) für die Auswertungsbescheide und die ihnen zugrunde liegenden Prüfungsfeststellungen hat, wird durch die vorherige Zusendung des Prüfungsberichts sowie durch die Erörterungen im sich anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren geheilt. Die Nichtabhaltung der Schlussbesprechung zieht daher kein Verwertungsverbot für die Prüfungsergebnisse nach sich. Der Steuerpflichtige kann im Klageverfahren auch nicht geltend machen, eine Schlussbesprechung sei im Nachhinein noch durchzuführen.

Erlässt das Finanzamt nach Durchführung einer Außenprüfung entsprechende, das Ergebnis der Außenprüfung berücksichtigende Änderungsbescheide, ist es gleichzeitig verpflichtet, einen bislang bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, da der Steuerfall nunmehr abschließend geprüft ist (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO). Werden die nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide aus formellen Gründen wieder aufgehoben, bewirkt dies, das Bescheid und Nebenbestimmung (Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts) aufgehoben werden und somit die früheren Bescheide mit deren Nachprüfungsvorbehalten wieder in Kraft treten. Der Steuerpflichtige kann daher nicht geltend machen, mit der Bescheidaufhebung existiere kein Vorbehaltsbescheid mehr, der nun nicht mehr nach § 164 Abs. 2 geändert werden könne.

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az des BFH: IV B 42/03)

 

Hinweis

Die Entscheidung entspricht der auch vom BFH vertretenen Rechtsauffassung, dass das Unterlassen einer Schlussbesprechung nicht ohne Weiteres zu einer Fehlerhaftigkeit der aufgrund des Berichts über die Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide führt (BFH, Urteil v. 15. 12. 1997, BFH/NV 1998 S. 811).

Da in gleichgelagerten Fällen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO greift, wonach die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind, sind diese Fälle in der Regel auch nicht verjährungsbedroht.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 13.12.2002, III 124/01

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