Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Betriebseinnahmen ist jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, den der Steuerpflichtige im Rahmen von Gewinneinkünften erlangt. Dazu gehören alle Güter in Geld oder Geldeswert, Sachleistungen und Nutzungsvorteile. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung einen sachlichen und wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Die Betriebseinnahmen sind Teil der Ermittlung des Gewinns und damit auch bedeutend für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Entsprechendes gilt für Sonderbetriebseinnahmen, die in die Ermittlung des Gewerbeertrags von Personengesellschaften einzubeziehen sind.

Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff der Betriebseinnahmen bestimmt sich in Anlehnung an den Begriff der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG und der Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG. § 11 Abs. 1 EStG regelt den Zeitpunkt des Zuflusses. R 11 EStR und H 11 EStH enthalten die dazu gehörende Richtlinie sowie die Hinweise. R 4.5 (2), R 4.7 EStR enthalten Regelungen über Betriebseinnahmen und -ausgaben, H 4.5, H 4.7 EStH die entsprechenden Hinweise. Einschlägige Entscheidungen zum Begriff der Betriebseinnahmen: BFH, Urteil v. 22.7.1988,[1] BFH, Urteil v. 14.3.2006,[2] BFH, Urteil v. 1.12.2010,[3] BFH, Urteil v. 21.11.2018[4]

und BFH, Urteil v. 29.9.2020[5]

. Das BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 239, i. V. mit BMF, Schreiben v. 22.6.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 597, enthält Regelungen zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung. Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 559, 560, BStBl 2022 I S. 366. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ergeben sich aus dem BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, BStBl 2019 I S. 1.269. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 67, BStBl 2022 I S. 366.

1 Betriebliche Veranlassung

1.1 Voraussetzungen

Voraussetzung für die Eigenschaft von Einnahmen als Betriebseinnahmen ist deren betriebliche Veranlassung.[1] Es kommt nicht darauf an, wie die Leistung bezeichnet wird (Entgelt, Vergütung, Abfindung, Entschädigung, Schadensersatz, Miet- oder Pachtzahlungen usw.). Auch ein geldwerter Vorteil kann als Betriebseinnahme zu erfassen sein.[2]

Es kommt auch nicht darauf an, nach welcher Gewinnermittlungsart der Steuerpflichtige seinen Gewinn ermittelt. Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Dabei ist unbeachtlich, ob

  • die Einnahme bürgerlich-rechtlich wirksam, sitten- oder standeswidrig oder gar strafbar ist,[3]
  • der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde,
  • die Höhe der Einnahmen angemessen ist,[4]
  • sich der Wertzuwachs im Betriebsvermögen xauswirkt,[5]
  • damit eine erbrachte Leistung vergütet werden soll,[6]
  • es sich um eine unentgeltliche Zuwendung ohne zuvor begründeten Rechtsanspruch handelt.[7]

Vermögenswerte Vorteile sind beim Empfänger auch dann als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie beim Zuwendenden z. B. nach § 4 Abs. 5 EStG nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.[8]

 
Hinweis

Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen

Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. In diesem Fall werden sie Schuldner der pauschalen Einkommensteuer. Beim Empfänger bleiben die Betriebseinnahmen in Gestalt des pauschal besteuerten Geschenks außer Ansatz. Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 EUR nicht übersteigen.[9]

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, z. B. Einnahmen aus der Vermietung einer betrieblichen Immobilie, sind gewinnwirksam zu erfassen. Das gilt auch für Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens oder für Wirtschaftsgüter, die zum geduldeten Betriebsvermögen gehören.[10]

Entsprechendes gilt für Sonderbetriebseinnahmen von Gesellschaftern oder Gemeinschaftern einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft.

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren beim BFH

Zur Frage der Berücksichtigung einer Schadensersatzleistung, die eine Kapitalgesellschaft von Dritten, die sie für den Wertverlust einer Beteiligun...

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