Leitsatz

Das Finanzgericht Sachsen entschied, dass eine am 9.1.2015 (Freitag) geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2014 aufgrund der Abflussfiktion noch als Betriebsausgabe des Jahres 2014 abgezogen werden kann, obwohl die Fälligkeit der Zahlung durch die "SaSoFei"-Regelung auf den 12.1.2015 (Montag) verschoben war.

 

Sachverhalt

Eine Einnahme-Überschuss-Rechnerin reichte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 am 6.1.2015 beim Finanzamt ein, den entsprechenden Steuerbetrag wies sie am 9.1.2015 zur Zahlung an. Sie ging davon aus, dass auf die Zahlung die Abflussfiktion des § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 EStG anwendbar war, nach der regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet werden können, selbst wenn sie "kurze Zeit" (= innerhalb von zehn Tagen) nach Beendigung dieses Jahres abfließen. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung verbuchte sie daher als Betriebsausgabe des Jahres 2014. Das Finanzamt lehnte einen Abzug in 2014 jedoch ab und erklärte, dass die Abflussfiktion nur anwendbar ist, wenn Zahlung und Fälligkeit in den Zehn-Tages-Zeitraum fallen. Im vorliegenden Fall lag der gesetzlich bestimmte reguläre Fälligkeitstermin aber auf dem 10.1.2015 - einem Samstag -, sodass sich die Fälligkeit nach der sogenannten "SaSoFei-Regelung" des § 108 Abs. 3 AO auf den 12.1.2015 (Montag) verschoben hatte. Die Fälligkeit sei somit aus dem Zehn-Tages-Zeitraum herausgefallen, sodass ein Betriebsausgabenabzug in 2014 nicht mehr möglich sei.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung noch eine Betriebsausgabe des Jahres 2014 war. Zwar stimmte das Gericht mit dem Finanzamt darüber überein, dass die "SaSoFei-Regelung" den Zehn-Tages-Zeitraum der Abflussfiktion nicht verlängern kann, sodass eine am 11. oder 12. Januar des Folgejahres fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die auch erst am 11. oder 12. Januar bewirkt wird, nicht im Vorjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Nach Gerichtsmeinung muss davon aber die vorliegende Konstellation abgegrenzt werden, in der die Zahlung bereits am 9.1.2015 (innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums) geleistet worden ist. In diesem Fall ist nach Auffassung des Gerichts eine Zuordnung der Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2014) noch möglich.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs ist nicht bekannt.

Bereits mit Urteil vom 11.11.2014 (Az. VIII R 34/12) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die "SaSoFei"-Regelung lediglich die Zahlungsfrist verlängert, nicht jedoch den Zehn-Tages-Zeitraum der Abflussfiktion. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt vergeblich versucht, seine erst am 11.1.2010 (Montag) geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das vierte Quartal 2009 noch als Betriebsausgabe des Jahres 2009 abzuziehen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 30.11.2016, 2 K 1277/16

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