Leitsatz

Bei Nachweis der betrieblichen Veranlassung kommt ein Betriebsausgabenabzug auch bei Zahlungen an eine ausländische Gesellschaft in Betracht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin zahlte in 1991 Darlehenszinsen i. H. v. 77 TDM an eine Gesellschaft in Panama. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei dieser Gesellschaft handele es sich um eine Domizilgesellschaft. Auch sei nicht nachgewiesen, aus welchen Mitteln und von welchem Konto die Darlehensgewährung erfolgt sei. Es bestünden erhebliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Darlehensgewährung. Die Klägerin sei ihrer Nachweispflicht bei Auslandsbeziehungen nicht nachgekommen. Im Einspruchs- und Klageverfahren legte die Klägerin Unterlagen vor, aus denen die Darlehensgewährung nach Ansicht der Klägerin hinreichend deutlich dargelegt worden sei. Zudem verwies sie darauf, dass es unzumutbar sei, wenn das Finanzamt nach über 11 Jahren noch Unterlagen einfordere.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des FG Köln seien die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben abziehbar, da die betriebliche Veranlassung hinreichend nachgewiesen worden sei. Da eine Kapitalgesellschaft nur eine betriebliche Sphäre habe, könnten die Zinszahlungen grundsätzlich Betriebsausgaben sein. Es sei für das Gericht insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Zahlungen im gesellschaftsrechtlichen Interesse eines Gesellschafters oder einer nahestehenden Person seien. Die Abziehbarkeit scheitere auch nicht an der fehlenden Nennung des Empfängers, da die Klägerin diese benannt habe. Auch die Gesellschafter, die hinter der Gesellschaft stehen, seien benannt worden. Damit habe die Klägerin die Pflichten nach § 160 AO erfüllt.

 

Hinweis

Das Urteil bietet die Gelegenheit, sich die Voraussetzungen vor Augen zu führen, die nach § 160 AO für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bei Zahlungen an ausländische Empfänger bestehen. Nach dieser Regelung der AO sind Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzverwaltung nicht nachkommt, den Empfänger der Zahlungen zu benennen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung gilt dies sowohl für inländische wie für ausländische Zahlungsempfänger. Über den Wortlaut der Bestimmung hinaus bestehen aber besondere Regelungen, wenn es sich um eine Zahlung an eine Basis- oder Domizilgesellschaft handelt (vgl. ausführlich Frotscher, in Schwarz, AO, § 160 AO Rz. 57ff.). Eine solche liegt vor, wenn eine ausländische Gesellschaft keine eigene nennenswerte wirtschaftliche Aktivität entfaltet. In einem solchen Fall sind die Nachweispflichten seitens des Steuerpflichtigen erheblich gesteigert, die allerdings der Steuerpflichtige hier erbringen konnte, so dass der Betriebsausgabenabzug nicht zu verwehren war. Insbesondere war der Nachweis zu führen, dass tatsächlich Leistungen seitens der ausländischen Gesellschaft erbracht wurden und es sich nicht allein um eine Verlagerung von Einkünften in das Ausland handelte. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung ist in der Praxis höchsten Wert zu legen. Dies bedeutet vor allem, dass eine umfassende Dokumentation vorgehalten wird, damit die Anforderungen erfüllt werden können.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 18.04.2013, 10 K 1043/10

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