Leitsatz

Bei einer Beherrschungsidentität ist eine personelle Verflechtung auch dann anzunehmen, wenn dieselben Personen, die zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen beteiligt sind, Beteiligungen am Betriebsunternehmen in unterschiedlicher Höhe halten. Die Verflechtung besteht auch bei Meinungsverschiedenheiten fort.

 

Sachverhalt

Die Grundstücksgesellschaft A./B. (Gesellschafter A und B zu je ½) war seit 1995 Eigentümerin des Grundstücks, das an die C-GmbH verpachtet wurde (Gesellschafter A 45 % und B 55 %). In 2000 veräußerte A seinen Grundstücksanteil an seine Ehefrau. In 2001 verkaufte A auf Grund von Meinungsverschiedenheiten seinen Anteil an der C-GmbH und seine Ehefrau den Grundstücksanteil an B. Eine Betriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass bis zur Veräußerung der Grundstücksanteils an die Ehefrau eine Betriebsaufspaltung durch sachliche und personelle Verflechtung vorgelegen hat. Den Veräußerungsgewinn erfasste sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Grundstücksgesellschaft. Mit seinem Einspruch macht A geltend, dass die Gesellschafter seit 1998 zerstritten gewesen seien und damit eine Betriebsaufspaltung nicht mehr vorgelegen hätte. Bei der Übertragung des Grundstücksteils auf seine Ehefrau handele es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn Gesellschafter beider Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Eine personelle Verflechtung liegt auch dann vor, wenn an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen. Der Grund für die Annahme einer personellen Verflechtung sei bei dieser Gestaltung darin zu sehen, dass dann, wenn die beiden einzigen, in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen beteiligten Gesellschafter zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen beteiligt sind, eine Missachtung der Interessen des am Betriebsunternehmen nur geringfügig beteiligten Gesellschafters zur Blockierung der Willensbildung im Besitzunternehmen und damit zum Zerbrechen der ganzen Doppelkonstruktion führen würde. Somit kann, trotz der Meinungsverschiedenheiten, von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes ausgegangen werden.

 

Hinweis

Entfallen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, so liegt nach Auffassung des BFH eine Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens vor. Im vorliegenden Fall wurde diese durch die Übertragung des Grundstücksanteils auf die Ehefrau ausgelöst.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2014, 6 K 1008/08

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