Leitsatz

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer beim Betrieb eines Geldspielautomaten sind die Kasseneinnahmen des Aufstellers abzüglich der geschuldeten Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist von den Spielern als Endverbrauchern an die Aufsteller gezahlt worden, sodass auch durch die Abwälzung der Umsatzsteuer an die Endverbraucher eine Belastung durch Umsatzsteuer und zusätzliche Ertragsteuern nicht vorliegt.

 

Sachverhalt

Die klagende Automatenaufstellerin verwendete im Streitjahr 2010 ausschließlich Geldspielgeräte mit dem sogenannten Hopper, die von der Bauart und Technik identisch sind mit den in öffentlichen Spielbanken verwendeten Geldspielgeräten.

Nach Auffassung der Klägerin seien ihre Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfreie sonstige Glücksspiele. Im Falle einer Steuerpflicht könne als Bemessungsgrundlage allenfalls der um die Ertragsteuern geminderte Kasseninhalt der Geldspielgeräte angesetzt werden. Eine Mehrfachbesteuerung des "Gewinns" durch Umsatzsteuer und Ertragssteuer (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer) sei nicht zulässig.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt zutreffend als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Kasseneinnahmen des Aufstellers abzüglich der Umsatzsteuer angesetzt.

Die Urteile zu Pferderennveranstalter und Berufspokerspieler sind nach Auffassung des FG nicht übertragbar. Nach dem EuGH, Urteil v. 10.11.2016, C-432/15 (Bastova), sind die von einem Pferderennveranstalter zu zahlenden Preisgelder kein Entgelt an einen Rennstall für die Überlassung von Pferden, da wegen der Abhängigkeit der Preisgelder von der ungewissen Platzierung des jeweiligen Pferdes das Entgelt ungewiss sei. Vergleiche auch BFH, Urteil v. 30.8.2017, XI R 37/14 zur Teilnahme eines Berufspokerspielers an einem Pokerspiel.

Bei Automatenaufsteller stehe ohne jede Ungewissheit fest, wie hoch das Entgelt, die Kasseneinnahme, am Ende des Monats ist. Unerheblich ist deshalb das Argument der Klägerin, dass die Höhe der Kassenzuflüsse ihrer Geldspielautomaten keiner festen Einbehaltensquote unterliege und sich die Kassenzuflüsse aufgrund der bauartbedingten technisch generierten Zufallsabhängigkeit des Ergebnisses eines jeden Spielvorgangs nicht mehr bestimmen lassen und mitunter das Erzielen von negativen Einspielergebnissen möglich sei.

Die Umsätze der Klägerin sind zudem weder nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG noch nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umsatzsteuerfrei.

§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG erfasst nämlich nicht die Umsätze aus sonstigen Geldspielen mit Geldeinsatz, zu denen die Umsätze der Klägerin gehören, sondern nur die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreit Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen und Beschränkungen. Der deutsche Gesetzgeber handelt innerhalb des ihm aufgrund Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL eingeräumten weiten Bewertungsspielraums, wenn er die Umsätze gewerblicher Spielhallenbetreiber aus Geldspielgeräten nicht in die Umsatzsteuerbefreiung einbezieht.

Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung (zuletzt BFH, Beschluss v. 6.7.2017, V B 24/17; BFH, Beschluss v. 6.7.2017, V B 26/17; BFH, Beschluss v. 6.7.2017, V B 27/17; BFH, Beschluss v. 6.7.2017, V B 28/17) kann sich die Klägerin wegen der betragsgenauen Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer bei der Erhebung der landesrechtlich geregelten Spielbankabgabe auch nicht auf den Neutralitätsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot berufen.

Auch verstößt die Besteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin führte insoweit an, dass die Belastung der Spielbanken durch die Spielbankenabgabe im Vergleich mit der normalen Steuerbelastung von privaten Spielhallenbetreibern geringer ausfalle. Der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG fordert jedoch eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen nur durch die jeweils normsetzende Gebietskörperschaft und greift ein, wenn innerhalb des Kompetenzbereiches desselben Normgebers ohne sachlichen Grund verschiedenes Recht gelten soll. Die Spielbankenabgabe beruht aber auf Landesrecht, während die von der Klägerin für den steuerlichen Belastungsvergleich herangezogene Umsatzsteuer, Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer sowie Gewerbesteuer Bundesrecht sind.

Das Entgelt für die oben genannte Leistung der Klägerin bemisst sich nicht nach dem Einsatz des einzelnen Spielers, sondern nach den monatlichen Kasseneinnahmen (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 24.10.2013, Rs. C-440/12 (Metropol Spielstätten) sowie BFH, Beschluss v. 30.9.2015, V B 105/14). Die Umsatzsteuer ist von den Spielern als Endverbraucher an die Aufsteller gezahlt worden, sodass auch durch die Abwälzung der Umsatzsteuer an die Endverbraucher die von der Klägerin monierte Doppelbelastung durch Umsatzsteuer und zusätzliche Ertragsteuern nicht vorliege.

 

Hinweis

Der BFH hat aufgrund einer...

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