Leitsatz

Für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn eines Flugzeugführers nach dem DBA-Irland 1962), wird die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 n. F./2009 angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier Irland) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Flugzeugführers nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 12.11.2008, BStBl I 2008, 988).

 

Normenkette

§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 3 EStG 2002 n.F./2009, Art. XII Abs. 3, Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA-Irland 1962

 

Sachverhalt

Der Kläger war in den Streitjahren 2007, 2009 und 2010 als Flugzeugführer bei einer irischen Fluggesellschaft angestellt. Sein Arbeitslohn belief sich in 2007 auf rd. 92 000 EUR und in 2009 sowie in 2010 jeweils auf rd. 117.000 EUR. Das in Irland zu versteuernde Einkommen errechnete sich nach Maßgabe einer irischen Sonderregelung für die Besteuerung von Flugpersonal mit rd. 4.600 EUR für 2007 und jeweils rd. 2.200 EUR für 2009 und 2010. Die dementsprechend zu entrichtenden Steuern betrugen rd. 900 EUR in 2007 und jeweils rd. 450 EUR in 2009 sowie in 2010.

Das FA unterwarf den Arbeitslohn der deutschen Besteuerung. Die Einkünfte seien wegen § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 nicht gem. Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA-Irland 1962 von der Bemessungsgrundlage für die Steuer in Deutschland auszunehmen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG gab ihr durch Urteil vom 15.5.2013, 14 K 584/13 statt (FG Köln, Urteil vom 15.5.2013, 14 K 584/13, Haufe-Index 4754902). Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Entscheidung

Gegen die Nichtzulassung der Revision wehrte sich das FA mit seiner Beschwerde, welcher der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen wiedergegebenen Gründen aber nicht entsprach.

 

Hinweis

1. Schon durch Urteil vom 11.1.2012, I R 27/11 (BFH/NV 2012, 862, BFH/PR 2012, 191) hatte der BFH wie im jetzigen Urteilsfall darüber zu entscheiden, wo der in Deutschland wohnende Pilot einer irischen sog. Billig-Airline nach Maßgabe des einschlägigen DBA zu versteuern (bzw. nicht zu versteuern) hatte, ob in Deutschland oder aber in dem Staat, in welchem die Airline ihren Geschäftssitz hatte und in welchem diese ansässig war.

a) Nach dem (früheren wie dem jetzigen) DBA-Irland steht (bzw. stand) Irland das Besteuerungsrecht zu. Das gebieten einschlägige Abkommensregeln, wonach – in Einklang mit Art. 15 Abs. 3 OECD-MA – jener Vertragsstaat besteuern darf, in dem die betreffende Fluggesellschaft ihre Geschäftsleitung hat. Der Ansässigkeitsstaat des Flugpersonals hat die Einkünfte demgegenüber in Vollzug der sog. Freistellungsmethode von der Besteuerung auszunehmen. Doch machen die Iren von dem ihnen zugewiesenen Besteuerungsrecht keinen rechten Gebrauch; sie besteuern (oder besteuerten, s. unten unter 5.) nur dann, wenn die Flugzeuge Irland "anfliegen" und sich in dessen Luftraum aufhalten, nicht aber, wenn sie im internationalen Verkehr agieren. Folge ist: Der jeweilige Pilot vereinnahmt "weiße Einkünfte", er kann sich über brutto = netto freuen.
b) Deutschland versucht indessen, das zu vermeiden. Es "okkupiert" das völkervertraglich "weggegebene" Besteuerungsrecht mittels sog. Treaty overriding. Und das geschieht konkret durch § 50d Abs. 8 sowie durch Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG:

Nach Abs. 8 – und das in seiner ersten Tatbestands­alternative – gelingt der Besteuerungsrückfall an Deutschland nur, soweit der steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht nachweist, dass Irland auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet. Und nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück, wenn der andere Vertragsstaat den Arbeitnehmer keiner beschränkten Steuerpflicht unterwirft. § 50d Abs. 8 EStG betrifft allein Arbeitnehmer, § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG hingegen alle Steuerpflichtigen, gleichviel, aus welcher Einkunftsart die Einkünfte erwirtschaftet werden.

So gesehen wäre unter den beschriebenen Umständen eigentlich alles klar: Jedenfalls die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor, weil der Geschäftsleitungsstaat der Airline solche Einkünfte eben unbesteuert belassen hat. Deutschland erhielte sein Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne deshalb zurück. Gäbe es da nur nicht noch einen § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG. Denn danach bleibt (u.a.) § 50d Abs. 8 EStG "unberührt", und dazu hat der BFH in seinem Urteil vom 11.1.2012, I R 27/11 wie folgt entschieden:

"Ist der geforderte Nachweis (nach § 50d Abs. 8 EStG) erbracht" – und das ist auch und gerade die Situation des Piloten gegenüber dem auf sein Besteuerungsrecht verzichtenden Irland –, "dann ist die Freistellung zu gewähren. Für die Versagung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i....

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