Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kann auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Insoweit wäre § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG eine mit § 17 EStG konkurrierende Norm; dies wird durch § 20 Abs. 8 EStG verhindert. Darin ist geregelt, dass u. a. die Erfassung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb den Vorrang hat – die sog. Subsidiarität.

Damit gilt:

 
Wichtig

Altanteile

Werden die Anteile schon länger gehalten, ist zu beachten, dass sich im Rahmen des UntStRefG 2008 auch hierzu eine grundlegende Änderung ergeben hat. Bis 2008 war die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die zum Privatvermögen gehörten, nach Ablauf der 1-jährigen Haltensfrist des § 23 EStG[1] steuerlich irrelevant. Diese Regelung gilt auch aktuell noch für Anteile, die nicht unter § 17 EStG fallen und die vor dem 1.1.2009 erworben worden sind.

Für Anteile, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ist ein Gewinn oder Verlust als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Ein Veräußerungsgewinn unterliegt der besonderen Besteuerung – der Abgeltungsteuer.[2]

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