Gewinne oder Verluste, die bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft – auch als Beteiligung bezeichnet – entstehen, werden durch diese spezielle Norm zu gewerblichen Einkünften qualifiziert. Um diesen erheblichen Eingriff zu rechtfertigen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

4.1 Höhe der Beteiligung

Damit die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter die Norm des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG fällt, ist erforderlich, dass der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft mit mindestens 1 % beteiligt war.

 
Hinweis

Höhere Schwellenwerte in Vorjahren

Bis zum 31.12.1998 war eine Beteiligung mit mehr als 25 %, bis zum 31.12.2001 mit mindestens 10 % erforderlich. Aus dieser Zeit stammt der heute gelegentlich noch verwendete Begriff der "wesentlichen Beteiligung".

Das BVerfG[1] verwarf die mit der jeweiligen Absenkung der Beteiligungsschwelle einhergehende Erfassung bisher nicht wesentlicher Beteiligungen. Die Rechtsfolgen und die erforderliche zeitliche Zuordnung von Wertsteigerungen hat die Finanzverwaltung[2] erläutert.

Ebenso hat das BVerfG[3] auch die Absenkung der Schwelle auf 1 % für verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft.

Um die prozentuale Höhe der gehaltenen Anteile zu bestimmen, werden diese ins Verhältnis zu dem in der Satzung festgelegten nominellen Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft gesetzt. Dabei ist der Umfang der Stimmrechte oder eine besondere Gewinnbeteiligung unerheblich.[4] Hält die Gesellschaft eigene Anteile werden diese vom Gesellschaftskapital abgezogen.[5] Anwartschaften bleiben unberücksichtigt.[6]

Kapitalersetzende Maßnahmen stellen keine ähnliche Beteiligung dar; sie sind bei der Berechnung der Beteiligungsgrenze nicht einzubeziehen. Unabhängig davon ist ihre mögliche Auswirkung auf die Höhe der Anschaffungskosten bei der Gewinnermittlung.[7] Bei einem Treuhandverhältnis werden die Anteile dem Treugeber zugerechnet.

Zur Berechnung der Höhe einer Beteiligung werden alle Anteile zusammengerechnet, unabhängig davon, ob diese Privatvermögen oder Betriebsvermögen darstellen.

 
Praxis-Beispiel

Beteiligung im Privat- und Betriebsvermögen

A hält eine Beteiligung an der X-AG i. H. v. 0,8 % als Kapitalanlage im Privatvermögen. Weitere Aktien i. H. v. 0,3 % des Stammkapitals hat er in seiner Einzelfirma als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviert.

Eine Veräußerung des im Privatvermögen gehaltenen 0,8 %igen Aktienanteils ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig, da alle Aktien im Privat- und Betriebsvermögen zusammengerechnet mindestens 1 % des Stammkapitals der X-AG umfassen. Die Veräußerung der Aktien im Betriebsvermögen wird unabhängig von der Beteiligungshöhe als gewerbliche Einkünfte erfasst.[8]

Zur Berechnung der Höhe einer Beteiligung werden unmittelbar und mittelbar gehaltene Anteile zusammengerechnet. Damit werden mittelbar über eine andere Körperschaft gehaltene Anteile in Höhe der Beteiligung anteilig zugerechnet. Dies kann insbesondere auch bei Anteilen im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft relevant werden, die ebenfalls anteilig mit den übrigen Anteilen zusammenzurechnen sind.[9]

4.2 5-Jahreszeitraum

In zeitlicher Hinsicht legt § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG fest, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft "... innerhalb der letzten 5 Jahre" bestanden haben muss. Es genügt damit, dass die Gesellschaftsanteile irgendwann in den letzten 5 Jahren mindestens einen Umfang von 1 % gehabt haben. Dieser Beteiligungsumfang muss nicht durchgehend und auch nicht mehr im Zeitpunkt der Veräußerung vorgelegen haben.[1]

Damit werden alle Anteile durch einen auch nur kurzfristigen Beteiligungsumfang von 1 % oder mehr steuerlich erfasst; dies wird auch als "steuerverstrickt" bezeichnet. Es genügt bereits ein Halten an einem Tag.[2] Lediglich das Halten von Anteilen für eine sog. juristische Sekunde bleibt unschädlich.[3]

Für die Berechnung des 5-Jahreszeitraums gelten die allgemeinen Vorschriften des § 108 AO i. V. m. §§ 187193 BGB. Damit wird der Tag der Anschaffung nicht mitgerechnet. Die Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Anschaffungstag entspricht. Sie bestimmt sich grds. nach dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf- und Verkaufsvertrag). Bei einer schuldrechtl...

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