BMF, 05.07.1995, IV C 5 - S 1300 - 73/95

BMF-Schreiben vom 5. Januar 1994 (BStBl I S. 11) sowie Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 8. bis 10. Februar 1995 in Bonn (ASt I/95 - TOP 4.7) und vom 12. bis 14. Juni 1995 in Schwerin (ASt II/95 - TOP 4.7)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das o.g. Schreiben wie folgt geändert:

Textziffer 2 wird ab letztem Absatz wie folgt gefaßt und ergänzt:

"Organe von Kapitalgesellschaften üben ihre Tätigkeit grundsätzlich an dem Ort aus, an dem sie sich persönlich aufhalten (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994, BStBl II 1995 S. 95). Die entgegenstehende Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 15. November 1971 (BStBl II 1972 S. 68) über den Tätigkeitsort des Geschäftsführers einer GmbH am Sitz der Gesellschaft ist zum DBA/Schweiz 1931/1959 ergangen und auf andere DBA nicht übertragbar. Die Sondervorschrift über Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen ist auf den Arbeitslohn von Organen einer Kapitalgesellschaft nicht anwendbar. Zu beachten sind jedoch die in einigen DBA’s enthaltenen Sonderregelungen über Geschäftsführervergütungen (z.B. Art. 16 DBA Japan; Art. 16 Abs. 1 DBA Schweden; Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz von 1971) oder besondere Verständigungsvereinbarungen wie mit Österreich. Der Steuerpflichtige hat nach § 90 Abs. 2 AO den Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Staat und deren Zeitdauer durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen (z. B. Stundenprotokolle, Terminkalender, Reisekostenabrechnungen) zu führen."

 

Normenkette

AO § 90 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 373

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