Leitsatz

1. Universaldienstleistungen i.S.v. § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Post-Zustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche.

2. Stellt ein Unternehmer an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 11b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. a EG-RL 112/2006, Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 EG-RL 67/97, § 11 Abs. 2 PostG, § 2 Ziff. 5 PUDLV, § 33 FGO, § 17a Abs. 5 GVG

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Postdienstleistungsunternehmen. Sie bietet einen bundesweiten Briefversand und einen EU-weiten Paketversand an. Die Klägerin stellt an fünf Tagen die Woche – dienstags bis samstags – zu. Der Montag ist ein zustellfreier Tag. Mit Antrag vom 14.6.2010 begehrte die Klägerin vom BZSt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 11b UStG. Nach der von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärung verpflichtete sie sich dazu, ihre Postdienstleistungen an fünf Werktagen – unter Ausschluss des Montags – anzubieten. Das BZSt lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg (FG Köln, Urteil vom 11.3.2015, 2 K 2529/11, EFG 2015, 1481). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 11b UStG, da sie keine Postuniversaldienstleistungen erbringe.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Klageabweisung als unbegründet. Da das FG die Eröffnung des Finanzgerichtswegs stillschweigend bejaht hatte, hatte der BFH hierüber nicht mehr zu entscheiden.

 

Hinweis

1. Ob bei Klagen auf die Erteilung einer Bescheinigung i.S.v. § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG durch das BZSt der Finanz- oder Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist streitig (vgl. einerseits v. Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rz. 336 ff.; Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 11b Rz. 19 und andererseits Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 11b, Rz. 60a; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 95 Rz. 552 bis 554).

2. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer Post-Zustellungen an sechs Arbeitstagen pro Woche vornimmt.

a) Die Steuerfreiheit für sog. Postuniversaldienstleistungen gemäß § 4 Nr. 11b UStG verlangt, dass sich der Unternehmer entsprechend einer Bescheinigung des BZSt verpflichtet, flächendeckend im gesamten Gebiet Deutschlands die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen anzubieten.

b) Der Universaldienst soll nach Art. 3 Abs. 3 EG-RL 67/97 an mindestens fünf Arbeitstagen stattfinden. Die Richtlinie wendet sich an die EU-Mitgliedstaaten, damit sie diese Anforderungen an den Universaldienst gewährleisten. Der jeweilige EU-Mitgliedstaat hat im durch die EG-RL 67/97 vorgegebenen Rahmen einen Umsetzungs- und Präzisierungsspielraum: Er muss nur den Mindestzeitraum einhalten, darf aber auch darüber hinausgehen.

c) § 11 Abs. 2 PostG i.V.m. § 2 Ziff. 5 PUDLV regelt, dass "die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen hat". Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Damit verlangt § 11 Abs. 2 PostG i.V.m. § 2 Ziff. 5 PUDLV die Zustellung an sechs Tagen pro Woche.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 2.3.2016 – V R 20/15

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