Kommentar
Vorsteuern können nur aus Rechnungen abgesetzt werden, die von Unternehmern ausgestellt werden.
Der Inhaber einer Fahrschule kann Fahrlehrer, denen keine Fahrschulerlaubnis erteilt ist, umsatzsteuerrechtlich als Subunternehmer beschäftigen. § 1 Abs. 2 Satz 2 Fahrlehrergesetz steht dem nicht entgegen. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift kann auch mit Selbständigen eingegangen werden ( Vorsteuerabzug ).
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