(1) Die Berufsordnung gilt für Steuerberater und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Berufsausübungsgesellschaften und Mitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG sowie Personen nach § 3a und § 3d StBerG. In der Berufsordnung wird für alle Mitglieder der Steuerberaterkammern, nicht anerkannten Berufsausübungsgesellschaften und Personen nach § 3a und § 3d StBerG der Begriff "Steuerberater" verwendet.

 

(2) Auf Berufsausübungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge