(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

 

1.

wer die Ausbildungsdauer[1] [Bis 31.12.2019: Ausbildungszeit] zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer[2] [Bis 31.12.2019: Ausbildungszeit] nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

 

2.

wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten[3] [Bis 31.12.2019: abgezeichneten] Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und

 

3.

wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

 

(2) 1Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. 2Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

 

1.

nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

 

2.

systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und

 

3.

durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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