Leitsatz

Handwerkerleistungen für den Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz durch Wasseranschlüsse, Abwasser, Elektrizität. aber auch durch eine Zulegung an das öffentliche Straßennetz, sind als für die Haushaltsführung notwendige Leistungen der Daseinsvorsorge als Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 S. 1 EStG berücksichtigungsfähig.

 

Sachverhalt

Der Kläger bewohnt zusammen mit seinem Vater in seinem Zweifamilienhaus (ZFH) eine der beiden Wohnungen. Die von der Gemeindeverwaltung aufgrund der Ausbaubeitragssatzung festgesetzten Kosten für die Modernisierung der vor dem ZFH verlaufenden Straße sowie der Zuleitungen für Wasser und Internet machte der Kläger (soweit es sich um auf seine Wohnung entfallende Arbeitskosten handelte) als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend. Das FA sah die Voraussetzungen des § 35a EStG für nicht erfüllt an, da bei Ausbauarbeiten der Gemeindestraße die hinreichende Nähe zur Haushaltsführung des Klägers fehle. Da § 35a EStG als Lenkungsnorm ausgestaltet sei, sei die Vorschrift grundsätzlich eng auszulegen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat der Klage entsprochen, da zu einer ordentlichen Haushaltsführung gleichermaßen Wasseranschlüsse, Abwasser, Elektrizität, aber auch eine Zuwegung gehörten. Nur dann, wenn ein Anwesen an das öffentliche Wege- und Straßennetz angebunden ist, sei dort auch die Führung eines zeitgemäßen Haushalts möglich, weil ansonsten ohne Transportmöglichkeiten weder die Versorgung mit den Gütern des täglichen Lebens noch die notwendigen Transporte der in diesem Haushalt lebenden Personen gewährleistet sei. Daher gelten nach Auffassung des Gerichts die Gründe, die der BFH bezüglich der Anbindung an öffentliche Wasserversorgung aufgeführt hat, ebenso für den Ausbau (Modernisierung) der Gemeindestraße, denn bei beiden Maßnahmen handelt es sich um den Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz.

 

Hinweis

Die wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage gem. § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO zugelassene Revision wurde zunächst unter dem Az. VI R 45/15 eingelegt, jedoch mittlerweile wieder zurückgenommen, so dass die Entscheidung nun rechtskräftig ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 24.06.2015, 7 K 1356/14

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