Leitsatz

Gewinne aus Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, sind als Sondergewinne gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 EStG einzubeziehen.

 

Normenkette

§ 4a Abs. 2 Nr. 1, § 13a Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 Nrn. 2 und 4 EStG

 

Sachverhalt

Ein Landwirt, der seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelte, hatte nach dem Brand von Betriebsgebäuden eine Versicherungsentschädigung erhalten. Bevor die Wiedererrichtung der Gebäude abgeschlossen war, verkaufte er den Grundbesitz samt aufstehenden Gebäuden an verschiedene Erwerber. Die bis dahin erhaltenen Zahlungen der Versicherung überstiegen die bis zur Veräußerung entstandenen Wiederherstellungskosten der Gebäude. Bei Ermittlung des Aufgabegewinns stellte der Landwirt dem Veräußerungserlös für die teilfertigen Gebäude die bis dahin aufgewandten Wiederherstellungskosten gegenüber, was insoweit zu einem Verlust führte. Die Entschädigung berücksichtigte er nicht.

Das FA war der Meinung, der Landwirt habe die Versicherungsentschädigung auf die Herstellungskosten der neu errichteten Wirtschaftsgebäude übertragen und den übersteigenden Betrag in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt, welche im Rahmen der Betriebsaufgabe aufzulösen sei und den tarifbegünstigten Gewinn erhöhe.

Die gegen den entsprechenden ESt-Bescheid erhobene Klage hatte zunächst Erfolg. Das FG (FG München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 7.10.2010, 15 K 3677/08, Haufe-Index 2760548, EFG 2012, 508) war der Meinung, die Versicherungsentschädigung sei mit dem Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG abgegolten und nicht in den Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 EStG einzubeziehen.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Gewinne aus der Entschädigung für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt seien nicht mit dem Grundbetrag abgegolten, sondern als Sondergewinn gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG zu behandeln. Das FG habe noch zu ermitteln, wann die Entschädigungen zugeflossen seien. Dabei sei nicht davon auszugehen, dass der Landwirt einen Antrag auf Übertragung der Entschädigung auf die Herstellungskosten gestellt habe. Im Streitjahr zugeflossene Entschädigungen seien Bestandteil des laufenden Gewinns und nicht tarifbegünstigt.

 

Hinweis

1. Der BFH hatte im Kern die Frage zu beantworten, wie im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG Entschädigungen aus einer Brandschadensversicherung zu behandeln sind.

a) Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollen Entschädigungen, die nicht als Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 EStG zu erfassen sind, mit dem Grundbetrag abgegolten sein. Zweifelhaft ist, ob dies auch für Entschädigungen gelten kann, die durch Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung neutralisiert werden können. Denn in § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG ist geregelt, dass die Auflösung der Rücklage als Sondergewinn erfasst werden muss.
b) Nach Meinung des BFH muss dem die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde liegen, dass die Entschädigung ebenfalls zu einem Sondergewinn führt, soweit sie nicht in eine Rücklage eingestellt und auch nicht auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen wird. Anderenfalls käme es zu dem merkwürdigen und gleichheitswidrigen Ergebnis, dass derjenige, der die Entschädigung ohne Ersatzinvestition vereinnahmt, besser gestellt wäre als derjenige, der zunächst eine Rücklage bildet und diese wegen nicht erfolgter Ersatzinvestition später auflösen muss. Deshalb ist die Entschädigung als Sondergewinn zu erfassen, wenn und soweit nicht eine Rücklage gebildet oder der Betrag unmittelbar mit den Kosten der Ersatzinvestition im gleichen Jahr verrechnet wird.

2. Das Urteil wird voraussichtlich für die Zukunft keine Wirkung mehr entfalten. Denn nach dem Vorschlag für eine Neufassung des § 13a EStG im Entwurf für ein Zollkodex-Anpassungsgesetz (BT-Drucks. 18/3017, Art. 5 Nr. 8) soll es einen neuen § 13a Abs. 7 EStG geben, in dessen Nr. 1 Gewinne aus der Entschädigung für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung von u.a. Grundstücken und Gebäuden den Veräußerungs- und Entnahmegewinnen dieser Wirtschaftsgüter gleichgestellt werden, sodass sie jeweils als Sondergewinne zu berücksichtigen sind. Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen werden außerdem ausdrücklich den Sondergewinnen zugeordnet.

Danach wird künftig für einen dem Urteil vergleichbaren Fall ausdrücklich geregelt sein, dass der Bezug der nicht in eine Rücklage eingestellten und auch nicht sofort auf die Ersatzinvestition übertragenen Entschädigung zu einem Sondergewinn führt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.9.2014 – IV R 44/11

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