BMF, 07.03.1989, IV B 6 - S 1977 b - 4/89

Nach § 28 Abs. 2 BerlinFG gehören steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der nach § 3 b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berlinzulage. Gleichwohl soll nach dem BFH-Urteil vom 22.4.1988 (VI R 193/84) die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigung in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Demgegenüber vertritt das Bundesfinanzministerium die Auffassung, daß der in § 28 Abs. 2 BerlinFG verwendete Begriff “steuerfreie Einnahmen” sämtliche nach § 3 EStG steuerfreie Einnahmen umfaßt, zumal sich dies auch aus der Systematik des BerlinFG ergibt. Die Berlinzulage ist eine steuerliche Förderungsmaßnahme, die für Arbeitnehmer mit Arbeitslohn im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchst. a BerlinFG an die Stelle der sonst in Betracht kommenden Einkommensteuerpräferenz tritt. Da die Präferenz eine Einkommensteuerbelastung und damit steuerpflichtige Einkünfte voraussetzt, ist es sachgerecht, auch die Berlinzulage grundsätzlich nur nach dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zu bemessen. Soweit in § 3 EStG Einnamen steuerfrei gestellt sind, können sie nicht zusätzlich durch die Berlinzulage begünstigt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist deshalb das genannte BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden und sind weiterhin steuerfreie Einnahmen i.S. des § 3 EStG nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berlinzulage einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26

 

Fundstellen

BStBl I, 1989, 132

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