(1) 1Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.

 

(2) 1Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen hätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen neben der Festsetzung der Zulage die Gewährung eines Kinderzuschlags beantragt wird. 3Der Antrag ist bis zum Ablauf von 2 Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgeldes, zu stellen. 4Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. 5Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

 

(3) 1Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. 2Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheids zu übersenden.

 

(4) 1Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zulagen. 2Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage der Agentur für Arbeit[2] [Bis 31.12.2003: des Arbeitsamtes] oder des Konkursverwalters Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen.

 

(5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen und in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

 

(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rückforderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung, eingehen, erhöhen die Lohnsteuereinnahmen.

 

(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

[1] § 29 Abs. 2 geändert durch Art. 4 des Steueränderungsgesetzes 1991, ab 28.6.1991 in Kraft. .
[2] Geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.

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