(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 unverzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. 2Werden die Darlehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. 3Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb veranlaßt ist. 5Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.

 

(2) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 verzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. 2Werden Darlehen von Kreditinstituten auf Grund eines vor dem 1. Juli 1991 abgeschlossenen Darlehensvertrags gewährt, tritt an die Stelle des 1. Januar 1992 der 1. Januar 1993. 3Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den vertraglichen Vereinbarungen

 

1.

höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen, zu tilgen oder

 

2.

mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleichbleibenden Bedingungen infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen sind; Änderungen des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind jedoch zulässig.

4Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.

 

(3) 1Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in Berlin (West) verwendet werden,

 

2.

in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und unmittelbar

 

a)

von einem Bauherrn zur Finanzierung des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der Modernisierung oder der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West) verwendet werden oder

 

b)

von einem Ersterwerber zur Finanzierung des Erwerbs von Kaufeigenheimen oder Kaufeigentumswohnungen in Berlin (West) verwendet werden, die er bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschafft.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten verwendet werden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 3Für die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Darlehen weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. 4Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die nach Ablauf von 10 Jahren seit der Hingabe des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind jedoch unschädlich. 5Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.

 

(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzuwenden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche Mark für jede geförderte Wohnung nicht übersteigen.

 

(5) 1Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank vor dem 1. Januar 1992 gewährt werden. 2Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an Bauherren oder Erwerber weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zu den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken verwenden. 3Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. 4Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.

 

(6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf zusammen mit...

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