Leitsatz

Eine Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn ein mechanisches Versehen eines Außenprüfers zur Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts geführt hat und dieser Fehler von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts unbemerkt übernommen worden ist.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt setzte die negative Umsatzsteuer 01 gegenüber der Klägerin zunächst erklärungsgemäß mit 100.000 EUR fest. Nach Durchführung zweier Umsatzsteuer-Sonderprüfungen änderte es den Bescheid nach § 164 Abs. 2 AO, indem es die negative Umsatzsteuer zunächst auf 100.000 EUR und dann auf 50.000 EUR festsetzte.

In der Folge führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch. In dem Bericht findet sich für die Umsatzsteuer 01 als ausgewiesener "Unterschied" auf Grund der Prüfung ein Betrag von 0 EUR.

Im Anschluss hieran setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 01 auf den negativen Betrag von 100.000 EUR fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Diesen Bescheid berichtigte das Finanzamt aber später nach § 129 AO auf - 50.000 EUR mit der Begründung, dass der Prüfer von einem falschen Ausgangswert bei der vor der Betriebsprüfung festgesetzten Umsatzsteuer ausgegangen sei.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entscheidet, dass das Finanzamt den Bescheid für Umsatzsteuer 01 zu Recht nach § 129 AO korrigiert hat, weil dieser an einer offenbaren Unrichtigkeit gelitten hat.

Eine Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit ist auch dann möglich, wenn ein mechanisches Versehen eines Außenprüfers zur Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts geführt hat und dieser Fehler vom Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts lediglich übernommen worden ist. Vorliegend hatte der Prüfer durch Unachtsamkeit den letzten Änderungsbescheid des Finanzamts übersehen und als "Ausgangspunkt" seiner Prüfungszusammenstellung irrtümlich die Steuerfestsetzung in Höhe von - 100.000 EUR herangezogen und festgestellt, dass der "Unterschied" auf Grund seiner Prüfung "0 EUR" beträgt.

Der Veranlagungsbeamte machte sich den Fehler des Prüfers zu eigen mit der Folge, dass der Bescheid, in den der Fehler eingegangen ist, in der gleichen Weise berichtigt werden kann, als ob der Veranlagungsbeamte selbst den Fehler begangen hätte.

 

Hinweis

Im Streitfall waren bei der Steuerfestsetzung zwar sogenannte Prüfhinweise angezeigt worden. Diese wurden aber sowohl vom Bearbeiter als auch vom zeichnungsberechtigten Sachgebietsleiter ignoriert. Auch dies belegt nach Auffassung des Finanzgerichts, dass eine rechtliche, eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließende Würdigung durch das Finanzamt gerade unterblieben ist. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn aufgrund der Prüfhinweise eine Überprüfung zu einer neuen Willensbildung des Bearbeiters oder Sachgebietsleiters geführt hätte.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 14.12.2016, 3 K 2276/15

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