Leitsatz

1. Die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen.

2. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.

 

Normenkette

§ 33a Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

K, im Mai 2008 Vater geworden, erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner ESt-Erklärung für 2008 machte er Unterhaltszahlungen (4.284 EUR) an seine nicht bei ihm lebende Mutter (M) als außergewöhnliche Belastung geltend. Das FA berücksichtigte Ks Zahlungen an M nur mit 1.379 EUR. Es setzte dabei Einkünfte von 18.892 EUR und Steuerzahlungen von 8.587 EUR an und berücksichtigte den verbleibenden Betrag von 9.848 EUR in Anwendung der Opfergrenze nur zu 14 % (= 1.379 EUR). K begehrte dagegen, nur 285 EUR Steuerzahlungen zu berücksichtigen, sodass 32 % von 18.607 EUR als Opfergrenze (5.955 EUR) anzusetzen seien. Die übrigen Steuern beträfen 2006 und 2007. Die Klage war erfolglos (Sächsisches FG, Urteil vom 20.4.2011, 2 K 1565/10, Haufe-Index 2767816, EFG 2012, 328).

 

Entscheidung

Der BFH hob aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall handelt von der Berechnung der Opfergrenze. Diese richtet sich grundsätzlich nach den Nettoeinkünften des Unterhaltsverpflichteten.

1.§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG gestattet den Abzug von Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsbe­rechtigten Personen als außergewöhnliche Belastung. Diese Unterhaltsberechtigung richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen (BFH, Urteil vom 5.5.2010, VI R 29/09, BFH/NV 2010,1897, BFH/PR 2010, 427). Damit folgt aus § 1601 BGB, dass die Mutter als Verwandte in gerader Linie unterhaltsberechtigt ist. Nach § 1603 BGB ist allerdings nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu gewähren. Deshalb können auch einkommensteuerrechtlich Unterhaltsaufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wie sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden stehen (Opfergrenze).

2. In Anlehnung an zivilrechtliche Grundsätze zur Berechnung von Unterhaltsleistungen berücksichtigt auch der BFH bei der Ermittlung der Opfergrenze, dass Einkünfte von Selbstständigen naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen. Und wenn nach zivilrechtlichen Grundsätzen die von Selbstständigen in den letzten 3 Jahren erzielten Einkünfte die Unterhaltszahlungen bestimmen, sind diese Grundsätze auch bei der Anwendung des § 33a EStG, der ja ebenfalls die Berücksichtigung der konkreten Unterhaltsverpflichtung verlangt, geboten. Dementsprechend waren auch hier die in den Jahren 2006 bis 2008 erzielten Einkünfte einzubeziehen, statt isoliert allein das Jahr 2008 in den Blick zu nehmen. Der BFH hatte allerdings – ebenfalls in Anlehnung an zivilrechtliche Grundsätze zur Unterhaltsermittlung – keine Einwände, dass bei der Ermittlung der Opfergrenze auch Steuerzahlungen berücksichtigt worden waren, die andere Jahre betrafen. Auf dieser Grundlage sind nun im zweiten Rechtsgang vom FG die als Unterhaltsleistungen höchstens abziehbaren Beträge (Opfergrenze) zu ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.3.2012 – VI R 31/11

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