(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht [Bis 31.07.2021: dem ] [2]Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer[3] [Bis 31.07.2021: seiner] Wahl aus.
(2) 1Wenn sich [Bis 31.07.2021: der ] [4]Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden[5] [Bis 31.07.2021: wendet], kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. 2In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
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